Von der Richtlinie zur Verordnung – ein grundlegender Wandel
Am 20. Jänner 2027 tritt die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 in Kraft. Sie ersetzt die bisherige Maschinenrichtlinie 2006/42/EG vollständig und gilt unmittelbar in allen 27 EU-Mitgliedstaaten – ohne nationale Umsetzung. Das bedeutet: Der rechtliche Text ist Wort für Wort verbindlich, und nationale Durchführungsvorschriften müssen sich daran ausrichten. Für jeden Hersteller, der Aufzüge oder Sicherheitsbauteile auf dem EU-Markt platziert, ändert sich die Rechtsgrundlage schlagartig.
Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG wird am selben Tag aufgehoben. Es gibt keine sanfte Übergangsfrist. Produkte, die vor dem 20. Jänner 2027 rechtmäßig auf dem Markt platziert wurden, dürfen verbleiben. Aber jedes neue Produkt, das nach diesem Datum in Verkehr gebracht wird, muss der neuen Verordnung entsprechen. Angesichts der langen Planungs- und Produktionszyklen im Aufzugsgeschäft ist ein Beginn der Vorbereitungen im Laufe des Jahres 2026 realistisch – und notwendig.
Anwendungsbereich: Welcher Aufzug fällt unter welche Gesetzgebung?
Die zentrale Unterscheidung bleibt die seit langem bekannte Geschwindigkeitsgrenze von 0,15 m/s. Personen- und Güterpersonenaufzüge, die Gebäude dauerhaft bedienen, sich zwischen starren Führungen bewegen und schneller als 0,15 m/s fahren, fallen unter die Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU und erhalten ihr CE-Kennzeichen daraus.
Aufzüge mit 0,15 m/s oder langsamer sowie Produkte außerhalb der Definition des Gebäudeaufzugs – darunter vertikale Hebeplattformen und Homelifte (EN 81-41), Treppenlifte (EN 81-40), Güter- und Serviceaufzüge, die Personen nicht betreten können (EN 81-31), kleine Güteraufzüge und Speiseaufzüge (EN 81-3) sowie Rolltreppen und Fahrsteige (EN 115-1) – fallen direkt unter die Maschinenverordnung.
Die Verordnung regelt diese Abgrenzung durch das Prinzip der „spezififischeren Gesetzgebung“ (Artikel 9): Soweit die Risiken eines Produkts durch eine spezifischere EU-Gesetzgebung als die Maschinenverordnung abgedeckt sind, findet die Verordnung insoweit keine Anwendung. Für Gebäudeaufzüge ist diese spezifischere Gesetzgebung die Aufzugsrichtlinie. Und genau hier kommt der Mechanismus ins Spiel, den der Aufzugssektor nicht übersehen darf.
Die EHSR-Brücke – warum die Maschinenverordnung auch EN 81-20-Aufzüge betrifft
Die verbreitete Annahme, klassische Gebäudeaufzüge blieben unter der Aufzugsrichtlinie und die Maschinenverordnung sei für sie irrelevant, ist unvollständig. Anhang I der Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU (Vorbemerkungen §1.1) verlangt ausdrücklich, dass für Gefahren, die in diesem Anhang nicht behandelt werden, die wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen (EHSR) der Maschinengesetzgebung gelten. Die Aufzugsrichtlinie hat die Maschinen-EHSR für alles, was sie selbst nicht abdeckt, internalisiert.
Wenn die Maschinenrichtlinie am 20. Jänner 2027 aufgehoben wird, greift die Übergangsregelung der Verordnung (Artikel 51): Verweisungen auf die Richtlinie 2006/42/EG gelten als Verweisungen auf die neue Verordnung. Jener Verweis in der Aufzugsrichtlinie verweist nun auf Anhang III der Maschinenverordnung.
Die Konsequenz ist eindeutig: Die neuen Maschinen-EHSR, die in Anhang I der Aufzugsrichtlinie nicht enthalten sind, werden auch für EN 81-20-Aufzüge und für Aufzug-Sicherheitsbauteile anwendbar. Ein nach dem 20. Jänner 2027 in Verkehr gebrachter EN 81-20-Aufzug muss nicht nur die bisherigen Anforderungen der Aufzugsrichtlinie erfüllen, sondern auch die neuen wesentlichen Anforderungen der Maschinenverordnung.
Diese Brücke hat eine gravierende praktische Folge: Auch wenn der Weg, auf dem das CE-Kennzeichen erlangt wird, sich nicht ändert – er bleibt über die Aufzugsrichtlinie –, wirken sich die neuen Anforderungen der Verordnung auf alle Aufzugstypen aus. Konventionelle EN 81-20-Aufzüge, Niedriggeschwindigkeits- und Homelifte, Plattformaufzüge und Güteraufzüge im Maschinenanwendungsbereich sind in Bezug auf Konstruktion und Konformität gleichermaßen betroffen.
Die neuen Kernanforderungen für Aufzüge
Die Neuerungen der Verordnung sind weitgehend mit der Digitalisierung und Vernetzung von Maschinen verbunden. Die mechanischen Sicherheitsregeln – Verriegelung, Seile, Führung – werden weiterhin detaill durch die bestehenden EN 81-Normen abgedeckt. Die tatsächlich neue Belastung liegt in folgenden Bereichen.
Cybersicherheit (Anhang III, 1.1.9)
Erstmals führt die Verordnung eine ausdrückliche Cybersicherheitsanforderung ein. Die Verbindung eines Aufzugs oder Sicherheitsbauteils mit einem anderen Gerät oder mit einem Fernzugriffssystem darf keine gefährliche Situation schaffen. Software und Daten, die für die Konformität kritisch sind, müssen gegen vorsätzliche oder versehentliche Beschädigung geschützt werden. Da Fernüberwachung, Cloud-verbundene Steuerungen und vorausschauende Wartung im Aufzugssektor bereits Alltag sind, wird dies zu einem natürlichen Bestandteil der Aufzugskonstruktion. Besonders bei Aufzügen mit Anbindung an Gebäudeleitsysteme wird Anhang 1.1.9 unmittelbar relevant.
Steuerungs- und Parametersicherheit (1.2.1)
Das Steuerungssystem muss gegenüber äußeren Einflüssen und böswilligen Versuchen Dritter widerstandsfähig sein. Einstellungen und Regeln, die Sicherheitsfunktionen betreffen, dürfen nicht in einer Weise geändert werden können, die eine Gefahr schaffen würde. Zusätzlich muss ein Protokoll der Sicherheitssoftware-Versionen und der nach der Marktplatzierung hochgeladenen Eingriffe fünf Jahre lang aufbewahrt werden, um die Konformität nachzuweisen.
Künstliche Intelligenz und selbstlernende Systeme
Systeme, die lernen, ihr Verhalten ändern oder mit wechselnden Autonomiegraden arbeiten, dürfen ihre definierte Aufgaben- und Bewegungsbereichsgrenze nicht überschreiten, dürfen keine Entscheidungen treffen, die die Sicherheit gefährden, und müssen stets korrigierende Eingriffe zulassen. Daten über sicherheitsbezogene Entscheidungsfindung werden ein Jahr lang aufbewahrt. Systeme, deren Sicherheitsfunktionen sich durch maschinelles Lernen selbst weiterentwickeln, unterliegen zusätzlich einer obligatorischen Bewertung durch eine benannte Stelle (Notified Body).
Stromversorgungs- und Kommunikationsunterbrechungen (1.2.6)
Unterbrechung, Wiederherstellung nach Unterbrechung oder Schwankung der Stromversorgung oder des Kommunikationsnetzes darf nicht zu einer gefährlichen Situation führen. Konkret: Der Aufzug darf nicht unerwartet anlaufen, Sicherheitsparameter dürfen sich nicht unkontrolliert ändern, und ein bereits gegebener Stoppbefehl darf nicht verhindert werden.
Digitale Dokumentation und wesentliche Veränderung
Gebrauchsanleitungen und die EU-Konformitätserklärung können nun digital bereitgestellt werden. Eine kostenlose Papierkopie muss jedoch binnen eines Monats auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden, und wesentliche Sicherheitsinformationen für Verbraucherprodukte wie Homelifte bleiben auf Papier verpflichtend. Die Verordnung definiert zudem erstmals den Begriff der „wesentlichen Veränderung“ (Artikel 3 Abs. 16): Wer eine nachträgliche Änderung vornimmt, die eine neue Gefahr schafft oder ein Risiko erhöht, übernimmt die Pflichten eines Herstellers. Modernisierungs- und Umbauarbeiten müssen daher vertrags- und haftungsrechtlich neu durchdacht werden.
Zertifikate und Normen – EN 81-20 allein reicht nicht
Konformitätsbewertungszertifikate, die vor dem 20. Jänner 2027 ausgestellt wurden, werden nicht automatisch ungültig. Da sie jedoch nur die bestehenden Anforderungen abdecken, decken sie die neuen oder geänderten EHSR der Verordnung nicht ab. Für Aufzüge und Sicherheitsbauteile, deren Konformitätserklärung nach dem 20. Jänner 2027 ausgestellt wird, kann daher eine zusätzliche Bewertung erforderlich sein, die nur die neuen Anforderungen adressiert. Bewertungen für unveränderte, bereits abgedeckte Sachverhalte müssen nicht wiederholt werden.
Auf Normenseite gilt: EN 81-20:2020 bleibt in Verwendung, deckt die neuen Anforderungen jedoch nicht vollständig ab. Als Referenzstandards werden EN ISO 8100-1:2026 für Personen- und Güteraufzüge sowie ISO 8102-20:2022 für die Cybersicherheit von Aufzugssteuerungssystemen erwartet. Die Norm ISO 8102-20:2022 definiert Cybersecurity-Anforderungen für neue Aufzüge, Rolltreppen und Fahrsteige und ordnet Sicherheitslevel verschiedenen Systemkomponenten zu – von der Steuerung über Türmechanismen bis zu Notrufsystemen. Sie orientiert sich an etablierten IT- und OT-Sicherheitsframeworks wie ISO 2700x und IEC 62443.
Solange die passende Norm noch nicht im Amtsblatt der EU als harmonisierte Norm gelistet ist, bleibt die dokumentierte Ableitung der tragfähige Weg zur Konformität. ISO 8102-20 als Referenz bietet dabei eine wertvolle Grundlage.
Rolltreppen und Fahrsteige – vollständig unter der Maschinenverordnung
Anders als Gebäudeaufzüge fallen Rolltreppen und Fahrsteige gar nicht unter die Aufzugsrichtlinie. Sie unterliegen vollständig und direkt der Maschinenverordnung – es gibt keine Brücke zu diskutieren. Ihre detaillierte mechanische und funktionale Sicherheit wird durch EN 115-1:2017 abgedeckt (Modul A, keine obligatorische benannte Stelle). Dieselben neuen digitalen EHSR – Cybersicherheit, Steuerungs- und Parametersicherheit, Widerstandsfähigkeit gegen Strom- und Kommunikationsunterbrechungen – sind direkt anwendbar. Die Modernisierung von Rolltreppen – Antrieb, Stufenkette oder Steuerung – fällt unter das Regime der wesentlichen Veränderung.
Bestandsaufzüge und wesentliche Veränderung – die Praxisfrage
Eine besondere Herausforderung stellt der Umgang mit Bestandsaufzügen dar. Wenn ein bestehender Aufzug nach dem Stichtag durch einen wesentlichen Umbau wieder in die Bewertung rutscht, greifen die neuen Anforderungen. Das bedeutet: Wer nach dem 20. Jänner 2027 eine Modernisierung durchführt, die eine neue Gefahr schafft oder ein Risiko erhöht, übernimmt die Herstellerpflichten und muss die neuen EHSR berücksichtigen – einschließlich Cybersicherheit und Protokollierungspflichten. Dieser Aspekt ist in der Praxis noch längst nicht überall angekommen.
Handlungsempfehlungen für die Aufzugsbranche
Der richtige Ansatz ist nicht zu warten, sondern sich vorzubereiten:
Das Produkt- und Zertifikatsportfolio sollte nach regulatorischem Pfad etikettiert werden – welcher Aufzug fällt unter die Aufzugsrichtlinie, welcher direkt unter die Maschinenverordnung. Eine Gap-Analyse gegen die neuen EHSR zeigt, wo Ergänzungsbedarf besteht. Die Cybersecurity- und Protokollierungsinfrastruktur für vernetzte Produkte sollte frühzeitig geplant werden. Der Veröffentlichungsstatus von EN ISO 8100-1:2026 und ISO 8102-20:2022 als harmonisierte Normen sollte kontinuierlich verfolgt werden.
Die mechanischen Sicherheitselemente bleiben nach EN 81. Aber die digitale Sicherheit wird ab 2027 zum gleichrangigen Konstruktionsfaktor.
Zusammenfassung
- Anwendung: 20. Jänner 2027; die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG wird am selben Tag aufgehoben.
- EN 81-20-Aufzüge bleiben unter der Aufzugsrichtlinie, aber die neuen Maschinen-EHSR gelten auch für sie – über die Anhang-I-§1.1-Brücke.
- Neue Themen: Cybersicherheit (1.1.9), Steuerungs- und Parametersicherheit mit 5-Jahres-Protokoll (1.2.1), KI mit 1-Jahres-Datenaufbewahrung, Strom- und Kommunikationsunterbrechung (1.2.6), digitale Dokumentation, wesentliche Veränderung.
- Rolltreppen und Fahrsteige fallen vollständig unter die Verordnung; Modernisierung löst das Regime der wesentlichen Veränderung aus.
- EN 81-20:2020 allein reicht nicht aus. EN ISO 8100-1:2026 und ISO 8102-20:2022 werden die Referenzen sein.
- Bestandsaufzüge bei wesentlichem Umbau nach dem Stichtag: neue EHSR greifen voll.
Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und ersetzt keine rechtliche Beratung durch eine benannte Stelle.