Seit längerem gibt es die Vornorm CEN/TS81-76 die den Evakuierungsaufzug beschreibt. Die Norm sollte das Bindeglied zwischen dem Feuerwehraufzug und dem Standardaufzug, der im Brandfall nicht benutzt werden darf, herstellen.

Hinweis: Die CENTS 81-76 ist weder harmonisiert noch vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) als gültige Norm herausgeben worden.

Evakuierungsaufzüge sollen helfen bewegungseingeschränkte Personen, ein Gebäude schnell und sicher zu verlassen.

In der Europäischen Union gibt es keine einheitliche Regelung die Nutzung für Feuerwehr,-  und Evakuierungsaufzüge. Je nach Land wird anstelle des Evakuierungsaufzuges der Feuerwehraufzug vorgeschrieben, in anderen Ländern ist die Nutzung des Feuerwehraufzuges nicht gestattet.

Evakuierungsaufzüge sollen keine Rettungswege oder Feuerwehraufzüge ersetzen. Es handelt sich um kein Rettungsmittel für die Feuerwehr, sondern um ein technisches Hilfsmittel zur erweiterten Selbstrettung.  Es ist wichtig, dass nur Personen mit eingeschränkter Beweglichkeit den Aufzug im Evakuierungsfall verwenden und dass der Fahrkorb nur solche Geschosse anfährt, in denen eine Person mit Behinderung Hilfe braucht. Hier bedarf es natürlich bestimmter Voraussetzungen, um einen derartigen Evakuierungsbetrieb zu ermöglichen.

Das Konzept sieht vor, dass die Bedienung im Evakuierungsbetrieb nur durch eingewiesene Personen erfolgt. Eine eingewiesene Person schaltet auf den Evakuierungsbetrieb um. Bei eingeschalteter Evakuierungssteuerung muss die Bedienung des Evakuierungsaufzugs durch einen vollständigen Satz an Druckknöpfen im Fahrkorb z. B. hinter einem verdeckten Panel, das geöffnet werden kann, erfolgen. Der Evakuierungsaufzug wird ähnlich einem Feuerwehraufzug bedient. Lichtgitter müssen ausgeschaltet werden. Die Außenrufe sind abgeschaltet.

– Betrieb durch Evakuierungshelfer, Koordination durch einen Evakuierungsleiter
– selbständige Rettung bewegungseingeschränkten Personen möglich
– Weiterbetrieb bei einem unkritischen Brandereignis, Übersteuerung der automatischen Brandfallfahrt nach EN 81-73 durch den Evakuierungshelfer, Außerbetriebnahme automatisch bei kritischem Brandereignis oder durch Evakuierungshelfer
– Sicherheitsstromversorgung über 60 Minuten für die Gegensprechanlage, für Befehlsgeber und Anzeigen
– Evakuierungschalter, eigene geschützte Befehlsgeber, zusätzliche Anzeigen, erweiterte Türsteuerung

Die Kennzeichnung hat gemäß CEN/TS 81-76:2011 mit folgenden Symbol in den Maßen von mindestens 60 x 30 mm zu erfolgen und ist in einer Höhe zwischen 1,80 – 2,50m anzubringen.

evakuierungsaufzug1

VDI RICHTLINIE 6017 – Steuerung für den Brandfall:

In Deutschland kennt man eine verlängerte Betriebszeit für einen Aufzug gemäß VDI 6017. Sie wird als jene Zeit verstanden, um die der Aufzug nach Eintritt eines unkritischen Brandereignisses bis zur Brandfallfahrt weiter betrieben werden kann.
Bei größeren Neu- und Umbauten empfiehlt es sich, die Personenaufzugsanlage in Absprache mit dem Hersteller und den zuständigen Behörden auf eine im Brandfall verlängerte Betriebszeit gemäß den Anforderungen der VDI 6017 auszulegen. Eine verlängerte Betriebszeit bietet zusätzlich zu sonstigen Maßnahmen eine nicht zu unterschätzende Möglichkeit, Personen mit Bewegungseinschränkungen aus Geschossen ohne ebenerdigen Endausgang ins Freie zu evakuieren. Allerdings sollte diese Maßnahme nicht als alleinige Maßnahme zur Evakuierung von bewegungseingeschränkten Personen, sondern nur als zusätzliche Möglichkeit der Entfluchtung dienen.

Die VDI 6017 baut auf dem Vorhandensein einer Brandmeldeanlage und einer Brandfallsteuerung der Aufzüge des betreffenden Gebäudes auf. In Kombination beider Anlagen soll eine Verlängerung der Betriebsdauer der Aufzüge nach Brandmeldung unter bestimmten Voraussetzungen erreicht werden. Dazu wurden vier Stufen definiert:

Stufe A

Sofortiges Auslösen der Brandfallsteuerung nach einer Brandmeldung (keine verlängerte Betriebsdauer)

Stufe B

Begrenzter Weiterbetrieb der Aufzüge bei einem unkritischen Brandereignis

Stufe C

Evakuierungsaufzug gemäß CEN/TS 81-76 bzw.  SPEC 69281-76

Stufe D

Feuerwehraufzug gemäß EN 81-72

Besonders hervorzuheben sind hier die organisatorischen, bzw. planerischen Leistungen. Hier muss eine genaue Abstimmung zwischen dem Brandschutzfachplaner, dem Ersteller der Brandfallsteuermatrix, dem Errichter der Aufzugsanlagen und dem Bauherren erfolgen. Es ist dabei auf Grundlage der objektspezifischen Gefährdungsanalyse festzulegen unter welchen Kriterien ein Weiterbetrieb der Aufzüge nicht mehr möglich ist.

Linkedin: Gernot Einsiedler