Was das Gebäude nicht hergibt, kann der Aufzug nicht retten!
Allgemeines:
Dank der immer besser werdenden thermischen Isolierung von Gebäuden, welche einhergeht mit einer immer besser werdenden Ausgrenzung von Außengeräuschen in den Gebäuden, werden selbst Geräusche mit sehr geringen Schallpegeln wahrgenommen, welche früher niemandem aufgefallen sind.
Aufzüge emittieren im Betrieb immer Luft- und Körperschall, der von einem Gebäude gesetzlichen Mindestanforderungen oder die erhöhten Anforderungen an den Schallschutz erfüllt werden. Beim Betrieb entstehen durch Anfahren, Bewegen und Bremsend der Kabine Vibrationen, die in die Gebäudestruktur eingeleitet und als Körperschall wahrgenommen werden. D.h. Schallschutz erfordert bei dem Einsatz von Aufzügen bei der Planung immer die Zusammenarbeit zwischen Aufzugshersteller und Gebäudeplaner / bauphysikalischem Fachplaner.
Für die Wahrnehmung von Aufzugsgeräuschen in schutzbedürftigen Räumen wird in der Regel immer die Weiterleitung von Körperschall, der dann in diesen wieder in die Luft abgestrahlt wird, den größten Einfluss haben. Körperschall wird an allen Berührungspunkten des Aufzugs zum Gebäude in das Gebäude selbst übertragen.

Allgemeines zum Schall
Als Schall bezeichnet man einen physikalischen Vorgang, der aus einer Folge von Druckschwankungen besteht, die dem statischen Druck überlagert sind. In einem Luftraum, der sich im Gleichgewichtszustand befindet, herrscht überall der gleiche Gasdruck. Wird dieses Gleichgewicht durch Erzeugung eines kleinen Überdrucks z. B. durch Händeklatschen oder Fingerschnippen, gestört, so pflanzt sich diese Deformation, aufgrund der Elastizität der Luft zeitlich verzögert, wellenförmig durch den ganzen Luftraum fort.
Gemäß ÖNorm S 5004 wird Lärm als “unerwünschter, störender und belästigender Schall” bezeichnet. Die Störwirkungen des Lärms reichen von leichten Irritationen bis hin zu tatsachlichen Gesundheitsstörungen.
Darüber hinaus konnte bereits festgestellt werden, dass Lärmbelastungen direkte Auswirkungen auf Grundstückspreise, Mietpreise und andere ökonomisch messbare Faktoren haben.
Belästigungen durch Geräusche aus der Arbeitswelt, dem Verkehrsgeschehen und dem Freizeitbereich sind ein altes Problem der Menschheit. Ebenso alt ist wohl auch die Frage, ob das subjektive Beeinträchtigungserlebnis durch Lärm auch dann einen objektivierbaren Nachteil darstellt, wenn unmittelbare gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht nachweisbar sind.
Bis in die Gegenwart wird diese Frage der “Belästigung” je nach Interessenlage unterschiedlich beantwortet, sodass Konflikte zwischen denjenigen, welche Lärmemissionen verursachen oder dafür verantwortlich sind, und denjenigen, die durch die entsprechenden Immissionen passiv betroffen sind, unausweichlich erscheinen.
Fest steht: Geräusche werden zu Lärm, wenn sie belästigen. Auf die Fragen jedoch, wodurch Lärm belästigend wirkt und welche Lärmmasse für die Quantifizierung der Beeinträchtigungswirkung am besten geeignet sind, stehen wissenschaftlich verbindliche Antworten aus. Kontroverse Diskussionen über den Sachverhalt sind die Folge.
Die allgemein gültigen Werte für Schlafräume liegen bei 30db(A).
Auswirkung von Pegeländerungen:
• 1 dB kaum wahrnehmbar,
• 3 dB deutlich wahrnehmbar und
• 10 dB Lautheitseindruck etwa 2-fach
Liegen jedoch keine gleichbleibenden, gleichartigen Geräusche vor, sondern Geräusche mit unterschiedlichen Geräuschqualitäten bzw. signifikant unterschiedlichen Frequenzspektren, so können, vom normal empfundenen menschlichen Gehör auch Änderungen < 1 dB subjektiv wahrgenommen werden.
Umgebungslärm
Wichtig beim Lärm ist auch der Umgebungslärm – zufinden auf Lärminfo
( http://www.laerminfo.at) des Lebensministeriums.
DIN 8989 (vormals VDI 2566): Schallschutz in Gebäuden – Aufzüge
Anmerkung: Die VDI 2566 ist durch die DIN 8989 ( Schallschutz in Gebäuden – Aufzüge ) ersetzt worden. Die Anforderungen in der DIN 8989 zum Erreichen der ≤ 30 dB(A), sind identisch mit der VDI 2566.
In Deutschland ist die DIN 4109 und VDI 4100, in Österreich die ÖNorm B 8115 Teil2 und 4 beim Schallschutz ebenfalls zu berücksichtigen.
An den Schacht angrenzende Räume:
Der Parameter, mit dem der Komfort des Aufzugs gemessen wird, ist der Geräuschwert. DIN 8989 legt einen maximalen Geräuschwert von 30 dBA fest.
Aufzugsschacht: maximalen Geräuschwert (LAF max) von 75 dBA
Zugangstüren: maximalen Geräuschwert (LAF max) von 65 dBA
Während des Aufzugbetriebs entstehen folgende Arten von Geräuschen:
– Lüftergeräusch (Antrieb und Frequenzumrichter)
– Antriebsgeräusche und Antriebsbremsen
– Geräusche aus der Steuerung aufgrund von Schützschaltungen, Relaise, etc.
– Türgeräusche
– Geräusche durch das Gleiten der Führungsschuhe
Empfehlungen und Maßnahmen
Ganz allgemein können Schallschutzmaßnahmen wie folgt untergliedert werden:
• Maßnahmen an der Quelle (emissionsseitig)
• Maßnahmen am Schallausbreitungsweg
• Maßnahmen am Ort der Einwirkung (immissionsseitig)
Einsatz von Kunststoffrollen für die Geräuschminderung.
Einsatz von kunststoffumantelten Seilen für die Geräuschminderung.
Träger im Schachtkopf und Antriebe sind auf z.B. Sylomer zu lagern.
Die Steuerung kann mittels Schwingmetallpuffer aufgehängt werden.
Bremsen können weicher einfallen und die Anlaufkurven / Bremskurven können optimiert werden
Der Aufzugsschacht kann innen mit selbstklebenden Absorber-Matten verkleidet werden. Dabei werden die selbstklebenden Dämmplatten nach dem Abziehen der Schutzfolie einfach auf den zuvor gereinigten Untergrund gedrückt. Allerdings dürfen bei der Montage der Platten keine Ritzen entstehen, diese wirken als Schall-Brücken und verstärken den Krach noch zusätzlich. Bei alle Stellen, an denen man dem Lärm entgegentreten kann, sollten Schallmaßnahme in Erwägung gezogen werden.
Planung von Aufzügen
Gerade in der Planungsphase muss auf den Lärm Rücksicht genommen werden.
Deshalb empfiehlt es sich, bei Neubauten Aufzugsschacht und Maschinenraum so anzulegen, dass sich keine Schlafräume neben den Aufzugsschacht sind – es empfiehlt sich Küchen, Bäder und Abstellräume. Bei unmittelbar an Aufzugsschächte angrenzenden schutzbedürftigen Räumen müssen die Wände entsprechend dicker ausgeführt werden oder eine zweischalige Bauweise gewählt werden, wobei hier auf die konsequente Trennung der zwei Schalen zu achten ist. Die Ausführung des Schachts mit z.B. Kalksandstein oder einem Rauhputz wirkt schallschluckend. Bei Glasaufzügen ist die Schallausbreitung entsprechend höher.
Die höchste bauseitige Dämmung von Körperschall kann erreicht werden, indem der Aufzugsschacht vom restlichen Gebäude komplett entkoppelt wird. Dies geschieht durch eine zweischalige Ausführung, wo die innere Schachtwand, an der der Aufzug befestigt wird, durch eine mehrere Zentimeter dicke Dämmschicht von der äußeren Schachtwand getrennt wird. Dabei ist sowohl bei der Planung als auch bei der Ausführung zu beachten, dass Körperschallbrücken die Zweischaligkeit nicht aufheben bzw. überbrücken. Bei der Planung einer zweischaligen Ausführung sollte unter anderem darauf geachtet werden, dass die Decken nicht aus statischen Gründen an die innere Schachtwand angeschlossen werden und dass im Bereich der Schachtabschlusstüren, welche an der inneren Schale befestigt werden, überall Trennfugen zu der äußeren Schale erhalten bleiben. Bei richtiger Planung
der Zweischaligkeit ist zwingend in der Umsetzung/Bauphase auf eine hundertprozentig akkurate Ausführung zu achten. Wenn es trotz zweischalig ausgeführten Aufzugsschächten zu Schallproblemen kommt, sind häufig Ausführungsmängel, die die Zweischaligkeit besseren Schalldämmung empfohlen, auf die Zweischaligkeit zu verzichten und eine einschalige die Körperschallweiterleitung nicht mehr durch Unterbrechung der Schallweiterleitung gestört, sondern man setzt bei dieser Ausführung einzig auf die Verteilung des Körperschalls auf möglichst viel Masse (notwendige Wandstärken siehe Normen). Als weitere Möglichkeit bietet sich an, eine Aufzugsanlage in einem separaten Stahl-Schachtgerüst zu installieren.
Es gibt Spezialbefestigungen für die Führungsschienen um auch hier noch eine zusätzliche Dämpfung zu ermöglichen.
- Schallschutzmaßnahmen bei Aufzügen müssen bereits in der Planung berücksichtigt werden.
- „Schutzbedürftige Räume“ wie Schlaf-, Kinder- oder Wohnzimmer sollen nicht unmittelbar an den Aufzugsschachtgrenzen ideal sind Bad, WC, Küche oder Abstellräume
- Eine einschalige Schachtwand sollte eine Masse von 580 kg/m² nicht unterschreiten, sind schutzbedürftige Räume angrenzend sollte sie > 670 kg/m² sein.
Die Fachhochschule Aachen fand in einer 2009 durchgeführten Untersuchung über den Schallschutz bei Liften heraus, dass die meisten Störgeräusche durch fehlerhaft ausgeführte Schacht-Konstruktionen – davon waren meist Seilaufzüge betroffen – und falsch installierte Kabinen-Führungen (bei Seil und Hydraulik-Aufzügen) zustande kommen. Beide Mängel führen zum dauerhaften Überschreiten der zulässigen Grenzwerte.
Bei triebwerksraumlosen Aufzugsanlagen sitzt der Antrieb direkt im Aufzugsschacht i.d.R. im Schachtkopf. Dadurch wird die Lärmausbreitung auf allen Etagen des Gebäudes vereinfacht. Zur Lärmverringerung sind die Fahrschächte von den bewohnten Räumen durch zusätzliche Wände aus Stahlbeton (Ausdehnung) getrennt oder der Fahrschacht wird im mittleren Teil des Treppenraums konstruiert. Die Antriebe sind schallentkoppelt aufzustellen. Bei triebwerksraumlosen Aufzügen sollten nur extrem leise laufende, getriebelose Antriebe eingesetzt werden.
Alternativ ist ein hydraulischer Aufzug anzudenken, da dieser i.d.R. einen Triebwerksraum hat, sodass dort das Aggreagat sitzt.
Der Triebwerksraum kann schalltechnisch isoliert werden und an vielen Position im Gebäude untergebracht werden (nicht direkt neben dem Schacht erforderlich)
Ist bei sensiblen Gebäuden anzudenken (Achtung: begrenzte Förderhöhe bis ca.24m).
Download-Info: vdi2566 schallschutz bei aufzuegen
bauliche Schallschutz beim Aufzug
Wirkung von körperschallentkoppelnden Maßnahmen an den Führungsschienen
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