Instandhaltung ist die Gesamtheit aller Maßnahmen zur Erhaltung des sicheren Zustandes oder der Rückführung in diesen. Instandhaltung umfasst insbesondere Inspektion, Wartung und Instandsetzung.
Bei der Wartung von Aufzügen (Fahrstühlen) gibt es eine Vielfalt an Leistungen und wenn das Gleiche in verschiedenen Angeboten steht, wird unter Umständen nicht das Gleiche angeboten. Hier kann meistens nur ein Spezialist weiterhelfen.
Ein Wartungsvertrag soll auf die Bedürfnisse des Kunden unter Berücksichtigung der Nutzung des Lifts und des Gebäudes ausgerichtet sein.
Bei der Planung oder Modernisierung von Aufzügen (ohne spezifische Vorgaben) verwenden besonders die großen Aufzugshersteller vorzugsweise ihre eigenen, firmeninternen Produkte. Dies speziell im Bereich der Antriebsregelung bzw. Steuerung. Damit wird für den Betreiber die Möglichkeit eines Firmenwechsels wesentlich erschwert. Weiterhin hat dies den Nachteil, dass er meist für die Lebensdauer der Anlage an den Erbauer gebunden ist.
Ein Wechsel der Wartungsfirma zwecks möglicher Kostenreduzierung oder aus anderen Gründen ist somit fast unmöglich. Ebenso sind oft Reparaturen einzig und allein durch den Aufzugserrichter der Anlage durchführbar. Gerade diese Abhängigkeit sollte aber vermieden werden.
Hinzu kommt, dass jede Aufzugsanlage hinsichtlich des erforderlichen Instandhaltungs- / Wartungsumfanges und -zyklus für sich zu betrachten ist. Abhängigkeiten bestehen im Wesentlichen von:
- Benutzungshäufigkeit (Fahrtenzahl)
- Betriebsbedingungen (Umgang mit der Anlage und den Belastungszuständen)
- Technischer Ausstattung und Umgebung der Anlage
- Alter und Zustand der Anlage (bei bestehenden Anlagen)
Es wird empfohlen ein Aufzugsbuch zu führen, indem neben den Prüfaufzeichnungen auch Abnahmeunterlagen, Wartungsunterlagen, Notbefreiungsanleitungen, technische Dokumentation, Notfallplan, Gefährdungsbeurteilung, Wartungs- und Kontrollberichte etc. enthalten sind.
Die Wartung sollte gemäß EN 13015 durchgeführt werden. Bei der Abfrage der Instandhaltungsanweisungen nach EN 13015 ist u. a. zu fordern, dass Zugang zu allen für die Instandhaltung, Prüfung, Fehlerlokalisierung und -behebung benötigten Hard- und Softwaremodulen uneingeschränkt in allen Bedienungsebenen gegeben ist. Die hierfür benötigten Anleitungen, Dokumente, Hard- und Softwaretools sowie ggf. Passwörter sind mitzuliefern und gehen in den Besitz des Auftraggebers über.
Normalwartung / Grundwartung (Schmierwartung)
Hierbei wird der Aufzug einer Sichtprüfung unterzogen und drehende/bewegte Teile eingestellt und geschmiert, jegliche Reparatur oder sonstige Leistungen werden erst nach gesonderter Beauftragung durchgeführt.
Vollwartungsverträge (Vollunterhalt)
Sie werden meistens bei Inbetriebnahme von Neuanlagen bzw. bereits schon bei Auftragsvergabe abgeschlossen, dies ergibt sich aus der Gewährleistung für die Aufzugsanlage. Die Laufzeit beträgt in der Regel 10 Jahre und laufen ohne rechtzeitige Kündigung 5 oder sogar 10 Jahre weiter. Sofern keine speziellen Vereinbarungen getroffen wurden, werden die Preise meistens jährlich erhöht.
- Wartung
- Ersetzen von Verschleißteilen
- Reparaturen inklusive aller notwendigen Ersatzteile und An,- Abfahrt
- Störungsbehebung inkl. Anfahrt und Materialkosten
Wenn man einen Vollwartungsvertrag abschliessen will ist es sehr empfehlenswert abzuklären welche Leistungen inbegriffen sind. Nicht jeder Vollwartungsvertrag schliesst die Leistungen eines All-Inklusiv-Vertrags ein. Deshalb sollte man darauf achten, ob Komponenten im Vertrag ausgeschlossen werden. Der Vollwartungsvertrag regelt normalerweise nur die Funktionalität aber nicht die Verfügbarkeit der Anlage. Ein Vollwartungsvertrag ist auch nicht eine Versicherung in die Zukunft. Nach 25 Jahren wird der Lift nicht kostenlos modernisiert. Die Annahme, dass die Aufzugsfirma bei Ausfall einer Steuerungseinheit eine neue Steuerung bzw. ein neues Getriebe einbauen würde, ist grundsätzlich falsch.
Du muss angemeldet sein, um einen Kommentar zu veröffentlichen.