Gesetzliche Anforderungen im europäischer Raum (Anhang 1 Ziffer 2.2 – Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU) in Österreich umgesetzt durch die Aufzugssicherheitsverordnung ASV2015

Beitrag dazu: Linkedin Hinweise auf reduzierten Schachtkopf / Schachtgrube

« Die Aufzüge sind so zu entwerfen und zu bauen, dass ein Risiko in den Endstellungen des Fahrkorbs eingequetscht zu werden, ausgeschaltet wird. »

« Dieses Ziel ist erreicht, wenn sich jenseits der Endstellungen ein Freiraum oder eine Schutznische befindet. »

« Wenn diese Lösung in Ausnahmefällen, insbesondere in bestehenden Gebäuden, nicht verwirklicht werden kann, können andere geeignete Mittel zur Vermeidung dieses Risiko vorgesehen werden, wobei den Mitgliedsstaaten die Möglichkeit einer vorherigen Zustimmung eingeräumt wird. »

Die normgerechte Ausführung der Schutzräume hängt von mehreren Parametern des Aufzuges ab, sodass es schwierig ist, Mindestabmessungen für die Schachtkopfhöhen und Schachtgrubentiefen generell festzulegen. Als Richtschnur kann für Personenaufzügemit 1m/s in Wohn- oder Bürohäusern, ausgenommen Hochhäuser etc., davon ausgegangen werden, dass bei einer

Schachtkopfhöhe ≥ 3,50 m über oberstem Haltestellen-Fußbodenniveau und
Schachtgrubentiefe ≥ 1,15 m unter unterstem Haltestellen-Fußbodenniveau

die erforderlichen Schutzraumabmessungen im Allgemeinen sicher gestellt sein werden.

Werden diese Abmessungen nicht eingehalten so ist i.d.R. ein reduzierter Schachtkopf bzw. Schachtgrube gegeben.

Wem bringt der reduzierte Schutzraum etwas?

Wenn ein Schachtkopf / Schachtgrube durch schwerwiegende bautechnische Hindernisse oder im Denkmalschutz nicht hergestellt werden kann.

Interessanter ist es im Neubau – auch wenn dies in Österreich (andere EU-Staaten schon) nicht zulässig ist.

anwendbare Normen für den temporären Schutzraum:
EN 81-20 (siehe EN81-20)
EN 81-21 – Schutzräume in bestehenden Gebäuden

Abstände im Schachtkopf (EN 81-20 Pkt.5.2.5.7)

Abstände in der Schachtgrube (EN 81-20 Pkt.5.2.5.7)

Schutzraum-Schilder

Anforderungen an technische Lösungen
Einrichtung zur Erstellung des Schutzraumes im Schachtkopf oder in der Schachtgrube müssen entweder:
• bewegliche Anschläge oder
• ein vorausgelöstes Anhaltesystem sein

Bewegliche Anschläge (EN 81-21 Pkt.5.6.2.2)

Anordnung
• Unter dem Gegengewicht (Treibschreibenaufzüge)
• Über der Kabine (Trommel- und Kettenaufzüge)
• Ausserhalb Zylinder, resultierende Kraft in Achse des Zylinders (Hydr. Aufzüge)

Betätigung
• Automatisch oder Manuell (Autom. spätestens wenn Sicherheitsystem ausgelöst wurde)
• Bei Stromausfall müssen autom. Anschläge aktiviert werden, bei manuellen Anschlägen muss eine mech. Sicherheitseinrichtung die Kabine im Stillstand halten.

Dämpfung der Anschläge
• Bewegliche Anschläge müssen mit einer Dämpfung nach EN 81-20 Pkt. 5.8.1 und 5.8.2 ausgestattet sein.
• Bewegliche Anschläge bei hydr. Anlagen so konstruiert, dass mittlere Verzögerung <1gn

Elektrische Überwachung
• Vollständig ausgefahrene und eingezogene Stellung muss el. überwacht sein (Sicherheitseinrichtung nach EN 81-20 Pkt. 5.11.2).

Vorausgelöstes Anhaltesystem (EN 81-21 Pkt. 5.6.2.3)
(bestehend aus Auslöseeinrichtung, Anhalteeinrichtung und mech. Verbindung

Anordnung
• Anhalteeinrichtung muss an die Kabine angebracht sein und auf die Führungsschienen wirken
• Die Auslöseeinrichtung muss leicht zugänglich sein, sodass Prüf- und Wartungsarbeiten sicher durchgeführt werden können.

Auslösung / Betätigung
• Automatisch oder Manuell (Autom. spätestens wenn Sicherheitsystem aktiviert wurde)
• Bei Stromausfall muss die autom. Anhalteeinrichtung aktiviert werden, bei einer manuellen Anhalteeinrichtung muss eine Sicherheitseinrichtung die Kabine im Stillstand halten.

Elektrische Überwachung
• Aktive und inaktive Stellung muss elektrisch überwacht sein.

Rückstellung in den Normalbetrieb
• Die Rückkehr zum Normalbetrieb muss den Eingriff einer für die Wartung sachkundiger Person erfordern (RESET).
• Stromausfall darf keine Rückstellung bewirken.

Sicherheitssystem zur Verhinderung des Normalbetriebes
Elektrische Sicherheitseinrichtung nach EN 81-20 Pkt. 5.11.2

Betätigung/Auslösung wenn Zugangstüren/Klappen geöffnet werden:
• Reduzierter Schachtkopf alle Türen, die den Zugang auf das Kabinendach ermöglichen.
• Reduzierte Schachtgrube alle Türen, die den Zugang zur Schachtgrube ermöglichen.

Rückstellung zum Normalbetrieb des Aufzuges nur durch die Betätigung der elektrischen Rückstelleinrichtung
• wenn die Inspektionssteuerung nicht eingeschaltet ist.
• wenn Notbremsschalter auf Kabinendach und in der Schachtgrube nicht in STOP-Position sind.
• wenn jede Zugangstüre geschlossen und verriegelt ist.
• wenn die Einrichtungen, die den Schutzraum erstellen, sich in der inaktiven Stellung befinden.
• (wenn die ausfahrbare Umwehrung auf dem Kabinendach wieder eingezogen ist).
• Elektrische Rückstelleinrichtung muss mit Vorhängeschloss abschliessbar sein.
• Elektrische Rückstelleinrichtung muss ausserhalb des Schachtes angebracht sein.

Ein Stromausfall darf das Sicherheitssystem nicht zurücksetzen!

Fahrkorbgeländer

In Ergänzung zu EN 81-20 Pkt. 5.4.7.2 müssen die Anforderungen laut EN 81-21 Pkt. 5.7.2 und 7.2.2 erfüllt werden!

Eine leicht und sicher ausfahrbare Umwehrung
• vom Stockwerk aus (Standfläche)
• vom Kabinendach aus (Standfläche), sichere Standfläche, deutlich gekennzeichnet, Abstand ≥ 0.5m vom Rand des Daches

Elektrische Kontrolle der Position der ausfahrbaren Umwehrung
• Normalbetrieb nur möglich, wenn komplett in Position eingefahren
• Inspektionsfall nur möglich, wenn komplett in Position ausgefahren

Warnhinweis auf Kabinendach

Linkedin: Gernot Einsiedler