Am 01.05.2016 hat das neue Steiermärkisches Hebeanlagengesetz 2015 – StHebAG seine Gültigkeit.
Die große Änderung in dem neuen Aufzugsgesetz betrifft die Nachrüstung bei bestehenden Aufzügen.
Jeder Betreiber hat seine Anlage anhand des Baujahres innerhalb der nächsten beiden Jahre nach Gültigkeit des Gesetzes einer umfassenden technischen Überprüfung („Evaluierung„) zu unterziehen.Die Prüfliste besteht aus insgesamt 74 Gefahrenpunkten.
Auftretende Risiken werden bewertet ( Hoch / Mittel / Niedrig ). Basierend auf der Evaluierung hat der Betreiber Abhilfemaßnahmen zu planen, zu prüfen und zeitgerecht (Frist für „Hohe Risiken“ max. 5 Jahre) umzusetzen.


Hinweis: Unabhängig von den Fristen wird anmerkt, dass im Rahmen der Sorgfaltsverpflichtung generell gilt, dass nur Anlagen zu betreiben sind, welche auch entsprechend sicher sind. Im Falle eines Unfalles besteht eine Haftung. Die Haftung orientiert sich in der Regel am „aktuellen Stand der Technik“. Diese rechtliche Konsequenzen kommen nach Unfällen zu tragen und verpflichten den Betreiber zum Schadensersatz.
Risiken, die erfahrungsgemäß bei der Beurteilung von Aufzügen besonders häufig bemängelt werden:
- schlechte oder unzureichende Anhalte- und Nachregulierungsgenauigkeit
- unzureichende Schachtabtrennung
- unzureichende Schutzräume
- sicherer Zugang zur Schachtgrube
- mangelhafte Bremseinrichtungen
- unzureichende Schachtbeleuchtung
- unzureichende Triebwerksraumbeleuchtung
- Alarmeinrichtung (Schachtgrube / Kabinendach)
- Umwehrung auf dem Kabinendach
- abschließbarer Hauptschalter
- unzulängliche Maßnahmen gegen unkontrollierte Abwärtsbewegungen
- Fahrkorb ohne Türen
- Länge der Schürze an der Kabine
- unzulängliche Schutzmaßnahmen gegen Verletzungen an Treibscheiben, Seilrollen u. ä.
- Notrufsystem nach neuesten Vorschriften
- Kontrolle der Beladung
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