Oberverwaltungsgericht Münster, 10 A 363/86 vom 11.12.1987
Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausbricht, beweist nicht, dass keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss.
Aufzug im Brandfall nicht benutzen
An fast jedem Aufzug ist die Warnung angebracht und eigentlich weiß jeder, dass der Aufzug im Brandfall nicht genutzt werden sollte.
Hinter dieser lebensrettenden Aussage stehen zwei wichtige Aspekte. Der erste ist relativ naheliegend:
- Ein Aufzug benötigt Strom um zu funktionieren. Das heißt also, wenn während einer Aufzugsfahrt der Strom ausfällt, ist die Fahrt vorbei, ob Sie an ihrem Ziel angekommen sind oder nicht. Wenn dies nun gerade dann passiert, wenn Sie den Aufzug als Fluchtweg nutzen möchten, stecken Sie in einer noch gefährlicheren Lage. Aufzugsschächte gehen meist vom Keller bis in das oberste Geschoss, diese bilden somit für den „Kamineffekt“ nahezu ideale Bedinungen. Der Rauch mit den höchst giftigen Brandgasen wird den Aufzugsschacht als Abzug nutzen und Sie stecken mitten drin.
- Der zweite Aspekt setzt voraus, dass jemand in einem verrauchten Geschoss den Fahrstuhl angefordert hat oder sie versehentlich in dieses gefahren sind. Damit Aufzugstüren beim automatischen Öffnen und Schließen niemanden verletzen, wird vor dem Betätigen der Tür mit einer Lichtschranke überprüft, ob der Türbereich frei ist. Sollte sich der Aufzug nun im Brandgeschoss befinden, so wird er dieses unter Umständen nicht mehr verlassen.
Bei neueren Aufzügen sieht der Gesetzgeber entsprechende Regel vor.
Anmerkung: Auch bei Standardaufzügen (kein Feuerwehraufzug) kann die Feuerwehr bzw. Brandschutzbehörde, abhängig vom Brandschutzkonzept des Gebäudes, Anforderungen an den Aufzug stellen.
Wenn Aufzüge verschiedene Brandabschnitte miteinander verbinden sind entweder Schleusen vor den Haltestellen oder (und) Schachttüren, welche nach ÖNorm EN81-58 geprüft und einen Zulassungsbescheid besitzen, erforderlich. Diese Türen dürfen unter Beachtung einiger Auflagen (Einbau, Lüftung) als Abschluss in Fahrschachtwände der Feuerwiderstandsklasse REI90 eingebaut werden.
Es gibt keine automatischen Aufzugstüren mit Brandklasse EI²-30C etc. wegen der technisch bedingten Luftspalte. Wenn in einem Bau EI²-30C Abschlüsse gefordert werden, dann sind Schleusen, vorgesetzte Brandschutztüren oder gleichwertiges vorzusehen. Aufzugsschachttüren in Blech entsprechen im Standard der EN81-58 mit E120, EI60 oder EW60 sind Option. Im Stahl-Glas-Turm sind die Aufzugsschachttüren nicht zertifiziert, da die EN81-58 diesen nicht kennt. Glastüren haben keinen Brandschutz.
Sofern sich zwei Ladestellen des Aufzuges in unterschiedlichen Ebenen eines Geschosses befinden, deren Höhendifferenz so groß ist, dass ein gleichzeitiges Öffnen der beiden Schachttüren im Normalbetrieb ausgeschlossen werden kann (Entriegelungszonen der Schachttüren überschneiden einander nicht), ist jede Ladestelle gesondert betrachten.
Der Fahrkorb muss überwiegend aus Bauprodukten (Baustoffen, Baumaterialien) der Klassifizierung zu ihrem Brandverhalten mindestens A2 gemäß ÖNORM EN 13501-1 hergestellt sein; Fahrkörbe gelten als überwiegend aus Bauprodukten der Klassifizierung zu ihrem Brandverhalten mindestens A2 hergestellt, wenn die tragenden und aussteifenden Teile des Fahrkorbes aus Bauprodukten mindestens der Klassifizierung zu ihrem Brandverhalten A2 bestehen und die übrigen Teile des Fahrkorbes (wie Boden-, Wand- und Deckenbeläge, Lüftungs- und Beleuchtungsabdeckungen) keinen höheren Anteil an Bauprodukten der Klassifizierung zu ihrem Brandverhalten höchstens C gemäß ÖNORM EN 13501-1 aufweisen als 2,5 kg je m2 Fahrkorbinnenfläche.
OIB-Richtlinie 2 „Brandschutz“, Punkt 10 Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m (= Höhendifferenz zwischen der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen oberirdischen Geschosses und dem tiefsten Punkt des an das Gebäude angrenzenden Geländes nach Fertigstellung)
ÖNorm ONR 22000 „Gebäude mit besonderen brandschutztechnischen Anforderungen(Hochhäuser)“
• Punkt 4.5.6 Schächte für Aufzüge
• Punkt 5.1.2.2 Feuerwehraufzüge gemäß ÖNORM EN 81-72 i.V.m. TRVB 150. Hier ist unter anderem auch das Sperrsystem und Betätigungssystem für die Feuerwehr geregelt.
Brandfallsteuerungen für Aufzüge sind nicht nur für Aufzüge in Gebäuden, die mit einer automatischen Brandmeldeanlage (BMA) ausgestattet sind, einzurichten, sondern auch beim Vorhandensein von Handfeuermeldern (Druckknopfmelder) und Meldern gemäß EN 54-7 im Gebäude. Weiters ist zu beachten, dass in Nicht-Wohngebäuden der Gebäudeklasse GK3, in Gebäuden der GK4, GK5 sowie in Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m, in denen jeweils keine BMA und keine Melder gemäß EN 54-7 vorhanden sind, Aufzüge mit einer manuellen Rücksendeeinrichtung gemäß Punkt 4.3 der ÖNORM B 2474 auszustatten sind. Sollte nach den Genehmigungsbescheiden, Brandschutzkonzepten etc. sowie den Bestimmungen der ÖNORM B 2474 keine Brandfallsteuerung für den Aufzug erforderlich sein, so ist dies in der technischen Beschreibung der Aufzugsanlage ebenfalls anzuführen. In diesen Fällen sind in den Haltestellen Verbotszeichen „Aufzug im Brandfall nicht benützen“ gemäß ÖNORM EN 81-73 anzubringen.
Hinweis zur ÖNORM EN 81-73:2016
- Im Brandfall führt der Fahrkorb durch die Rücksendefunktion eine Fahrt in die Bestimmungshaltestelle durch.
- Bei Aktivierung der Brandfallfunktion werden akustische Anzeigen aktiv, wenn die Türe schließt.
- Eine optische und / oder akustische Anzeige weißt auf den Brandfall im Fahrkorb hin.
- Die Aufzugstüre sollte in der Bestimmungshaltestelle geschlossen sein, Tür-AUF-Taster und Alarm wirksam. Bei Betätigung des Ruftasters in der Bestimmungshaltestelle muss sich die Aufzugstüre öffnen und spätestens nach 20s wieder schließen. Ein parken mit offener Aufzugstüre ist möglich, wenn der Brandschutz des Gebäude und die nationalen Vorschriften dies zulässt.
- In allen Ladestellen ist in der Nähe des Aufzugs das Piktogramm „Aufzug im Brandfall nicht benutzen“ gut sichtbar angebracht.
- Die nach der ÖNORM EN 81-73:2005 notwendige beleuchtete Anzeige „Zutritt verboten“ ist nicht mehr erforderlich.
Ergänzende Hinweise zur manuellen Brandfallauslösung (30.10.2014):
Die ÖNORM B 2474 „Brandfallsteuerungen bei Personen- und Lastenaufzügen“, enthält ergänzende Bestimmungen zur ÖNORM EN 81-73 „Verhalten von Aufzügen im Brandfall“. Insbesondere wird darin festgelegt, über welche Einrichtungen die Auslösung der Brandfallsteuerung eines Aufzuges zu erfolgen hat. In Gebäuden ohne automatische Brandfrüherkennungs- und Brandmeldeanlage ist grundsätzlich in der Angriffsebene der Feuerwehr und in unmittelbarer Nähe der Haltestelle des Aufzuges eine manuelle Rücksendeeinrichtung auszuführen. Die Auslösung hat gemäß ÖNORM B 2474, Abschnitt 4.3, durch eine der nachfolgenden Ausführungsarten zu erfolgen:
– Schlüsselauslösung mittels Feuerwehr-Safeschlüssel oder
– Druckknopfmelder mit Missbrauchsschutz (z. B. Ausführung mit Glasscheibe).
Bei der praktischen Ausführung der Auslösung durch „Druckknopfmelder mit Missbrauchsschutz“ musste in letzter Zeit vermehrt festgestellt werden, dass die Brandfallsteuerung des Aufzuges mit den Druckknopfmeldern (orange Kästchen) für die Rauchabzugsöffnung des Treppenhauses kombiniert wurde. Da dies in dieser Ausführung bei der Erstellung der ÖNORM B 2474 nicht vorgesehen war, wurde der TRVB-Arbeitskreis des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes im Mai 2014 seitens der MA 37-Gruppe A mit der Klärung der Zulässigkeit solcher Ausführungen befasst.
Das Ergebnis der Sitzungen des TRVB-Arbeitskreises vom 7.6.2014 und 17.9.2014 ist auf dessen Homepage unter www.trvb-ak.at/TRVB%20111.html als Änderung der TRVB S 111 „Rauchabzug für Stiegenhäuser“ verlautbart worden:
Wird in einem Gebäude für die manuelle Auslösung der Brandfallsteuerung eines
Aufzuges gemäß ÖNORM EN 81-73:2005, Abschnitt 3.11 in Verbindung mit ÖNORM
B 2474:2011 eine Handauslöseeinrichtung (Druckknopfmelder mit Missbrauchsschutz)
vorgesehen, muss diese aus einsatztaktischen Gründen der Feuerwehr unabhängig
von einer Handauslöseeinrichtung (Druckknopfmelder) für die Rauchabzugsöffnung
des Stiegenhauses bedienbar sein. Eine Kombination mit der Handauslöseeinrichtung (Druckknopfmelder) für die Rauchabzugsöffnung des Stiegenhauses nicht zulässig ist!
Die Farbe des Kästchens dieser Handauslöseeinrichtung für die Brandfallsteuerung eines Aufzuges muss grün sein (RAL 6002). Auf der Frontseite der Handauslöseeinrichtung hat die Beschriftung mit der Auslösefunktion „Aufzug – Brandfallsteuerung“ in schwarzer Schrift auf weißem Untergrund und in dauerhafter Ausführung zu erfolgen (In deutschen Merkblättern über Handauslöseeinrichtungen wird vielfach für grüne Kästchen die Farbe „signalgrün“ – RAL 6032 angegeben; die bislang in Österreich vertriebenen Druckknopfmelder werden in der RAL-Farbe 6002 hergestellt, weshalb sich der TRVB-Arbeitskreis auch für die Beibehaltung der RAL-Farbe 6002 entschieden hat). Rote Handauslöseeinrichtungen sind allein für die Alarmierung der Feuerwehr vorbehalten und sind daher für die Auslösung von Brandfallsteuerungen von Aufzügen ungeeignet.
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