Mit Veröffentlichung der EN 1090 (Ausführung von Stahltragwerken und Aluminium -tragwerken) und Ende der Übergangsfrist per 1.7.2012 müssen alle tragenden Stahlkonstruktionen mit einem CE – Zeichen gemäß EU Bauprodukte – Verordnung Nr. 305/2011 versehen werden.
In Sachen Fristverlängerung für die Umsetzung der ÖNORM EN 1090 erhalten die heimischen Metallbetriebe nun eine Atempause: Bis Juli 2012 hätten diese eine Zertifizierung gemäß ÖNORM EN 1090 erlangen müssen – nun wurde diese Frist bis zum 30. Juni 2014 verlängert.
Die Stahlkonstruktionen der Aufzugsanlagen sind durch die CE – Kennzeichnung gemäß Aufzugsrichtlinie abgedeckt.
Alle Stahlkonstruktionen, welche nicht zur Aufzugsanlage zählen (Schacht- bzw. Aufzugsumwehrung, Stahl- bzw. Stahl-Glas-Turm, Auflager, etc. ) müssen gemäß EN 1090 ordnungsgemäß inverkehrgebracht werden.
Als Stahlkonstruktionen werden im Übrigen alle tragenden Bauteile verstanden, egal ob diese geschweißt, geschraubt, genietet oder sonst wie hergestellt werden. Gemäß Anforderungsprofil sind Stahlkonstruktionen im Aufzugsbau je nach Einsatzbedingungen mit Executive – Klasse 2 oder 3 einzustufen.
Viele Betriebe haben das volle Ausmaß der Anforderungen noch nicht erkannt. Hersteller und Händler müssen sich beispielsweise künftig durch eine externe Prüfstelle überwachen lassen. Darüber hinaus ist es erforderlich, auf den Tragwerken detaillierte Informationen über das Bauteil und seinen Verwendungszweck anzubringen. Dazu zählt auch die konkrete Nennung des Bauwerkes, in dem das Bauteil eingesetzt werden soll. Weitere erforderliche Angaben betreffen unter anderem die Tragfähigkeit, Ermüdungsfestigkeit, den Feuerwiderstand und die Herstellung des Produkts.
Wer die Norm nicht berücksichtigt, riskiert im Schadensfall existenzbedrohende Regressforderungen und drastische Strafen.
Download: WKO – EN_1090_-_Merkblatt-endfassung_Dezember_2010
Ausführungsklassen
EXC 1. In diese Ausführungsklasse fallen vorwiegend ruhend beanspruchte Bauteile oder Tragwerke aus Stahl bis zur Festigkeitsklasse S275, für die mindestens einer der folgenden Punkte zutrifft:
1. max. zwei Geschosse aus Walzprofilen ohne biegesteife Kopfplattenstöße;
2. Stützen mit max. 3 m Knicklänge;
3. Biegeträger mit max. 5 m Spannweite und Auskragungen bis 2 m;
4. charakteristische veränderliche gleichmäßig verteilte Einwirkungen/Nutzlasten bis 2,5 kN/m² und charakteristische veränderliche Einzelnutzlasten bis 2,0 kN;
5. Belastungsebenen, max. 30° geneigt (z.B. Rampen) mit Beanspruchungen durch charakteristische Achslasten von max. 63 kN oder charakteristische veränderliche gleichmäßige verteilte Einwirkung/Nutzlasten von bis zu 17,5 kN/m² in einer Höhe von max. 1,25 m über festem Boden wirkend;
6. Treppen und Geländer in Wohngebäuden;
7. landwirtschaftliche Gebäude ohne regelmäßigen Personenverkehr (z.B. Scheunen, Gewächshäuser);
8. Wintergärten an Wohngebäuden;
9. Einfamilienhäuser mit bis zu vier Geschossen;
10. Gebäude, die selten von Personen betreten werden, wenn der Abstand zu anderen Gebäuden oder Flächen mit häufiger Nutzung durch Personen mindestens das 1,5-fache der Gebäudehöhe beträgt.
Die Ausführungsklasse EXC 1 gilt auch für andere vergleichbare Bauwerke, Tragwerke und Bauteile.
EXC 2. In diese Ausführungsklasse fallen vorwiegend ruhende und nicht vorwiegend ruhende beanspruchte Bauteile oder Tragwerke aus Stahl bis zur Festigkeitsklasse S700, die nicht den Ausführungsklassen EXC 1, EXC 3 und EXC 4 zuzuordnen sind.
EXC 3. In diese Ausführungsklasse fallen vorwiegend ruhend und nicht vorwiegend ruhend beanspruchte Bauteile oder Tragwerke aus Stahl bis zur Festigkeitsklasse S700, für die mindestens einer der folgenden Punkte zutrifft:
1. großflächige Dachkonstruktionen von Versammlungsstätten/Stadien;
2. Gebäude mit mehr als 15 Geschossen;
3. vorwiegend ruhend beanspruchte Tragwerke oder deren
Bauteile: Geh- und Radwegbrücken / Straßenbrücken / Eisenbahnbrücken / Fliegende Bauten / Unterkonstruktion für die Aufzugsumwehrung / Türme und Masten wie z.B. Antennentragwerke / Kranbahnen / zylindrische Türme wie z.B. Stahlschornsteine.
Die Ausführungsklasse EXC 3 gilt auch für andere vergleichbare Bauwerke, Tragwerke und Bauteile.
EXC 4. In diese Ausführungsklasse fallen alle Bauteile oder Tragwerke der Ausführungsklasse EXC 3 mit extremen Versagenserfolgen für Menschen und Umwelt, wie z.B.:
1. Straßenbrücken und Eisenbahnbrücken (siehe DIN EN 1991-1-7) über dicht besiedeltem Gebiet oder über Industrieanlagen mit hohem Gefährdungspotenzial;
2. Sicherheitsbehälter in Kernkraftwerken;
3. nicht vorwiegend ruhend beanspruchte Wehrverschlüsse bei extremen Abflussvolumen;
Der Großteil der Bauwerke, Tragwerke bzw. Bauteile wird also der EXC 2 zugeordnet. Für Betriebe mit einem Schweißfachmann als Schweißaufsichtsperson bedeutet das eine Erweiterung des Leistungsspektrums: Werkstoffe bis S355, Erhöhung der Werkstoffdicken bis 25 mm, keine Begrenzung von Spannweiten und Höhen und keine Einschränkung bei der Wahl der Schweißverfahren.
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