Die Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 (HBV 2009 – seit 01.08.2009 in Kraft) legt fest, welche Maßnahmen die Gewerbetreibenden bei der Gewerbeausübung hinsichtlich der Einrichtung der Betriebsstätten zu treffen haben.

Die HBV 2009 gilt für überwachungsbedürftige Hebeanlagen gem. § 1  HBV und regelt:

1. den Einbau von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen in ein Gebäude oder Bauwerk,

2. die Inbetriebnahme, den Betrieb, die Wartung, die Prüfung und die Kontrolle von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen, die in ein Gebäude oder Bauwerk eingebaut worden sind,

3. den Umbau und die Modernisierung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen, die vor Inkrafttreten der Maschinen-Sicherheitsverordnung oder der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 in Verkehr gebracht worden und daher nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, und

4. die sicherheitstechnische Prüfung ( Evaluierung ) und allfällige Nachrüstung von Aufzügen einschließlich Hebeeinrichtungen für Personen, die vor Inkrafttreten der ASV 1996 in Verkehr gebracht worden und daher nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind.

Im ersten Abschnitt der  HBV finden Sie Regelungen über den Einbau, Inbetriebnahme, Betrieb, Wartung, Prüfung, und Kontrolle von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen. Insbesondere werden die Vor-und Abnahmeprüfung sowie die regelmäßige und außerordentliche Überprüfung durch Inspektionsstellen geregelt.

Besonders hervorzuheben sind die neuen Bestimmungen für die Aufzugsprüfer – nunmehr Inspektionsstellen.

Download: Hebeanlagen-Betriebsverordnung HBV2009

Linkedin: Gernot Einsiedler