Der Markt für Fördermittel zur Erschließung von 2 bis 3 geschoßigen Gebäuden ist aufgrund der Forderung nach Barrierefreiheit vorhanden und wird in den nächsten Jahren aufgrund des demographischen Wandels der Gesellschaft ansteigen.
Dank geänderter Richtlinien ist maximale Mobilität in den eigenen vier Wänden nun einfach und günstig möglich.
Für Gebäude mit einer geringen Geschoßzahl entsteht unterhalb des „Aufzugs nach Aufzugsrichtlinie ASV“ ein Markt für langsam fahrende Aufzüge – Vertikale Hebeeinrichtungen für Personen mit einer Geschwindigkeit bis 0,15m/s – auch als Behindertenlifte oder Homelifte bezeichnet. Bei höheren Gebäuden kann aufgrund der niedrigen Geschwindigkeit der Einbau eines Homeliftes nicht empfohlen werden.
Beispiele:
Der langsam fahrende Aufzug nach Maschinenrichtlinie (Homelift) ist eine kostengünstige Lösung. In Privatgebäuden bietet der Einsatz einer geschlossenen Kabine mehr Nutzungsmöglichkeiten und Komfort wie beispielsweise ein Treppenlift. Diese Lifte eignen sich besonders im Privathaus mit eingeschränktem Benutzerkreis. Ein Maschinenraum, Schachtgrube und Überfahrtshöhe sind nicht notwendig bzw. nur bedingt notwendig. Damit wird der Aufwand für die Errichtung und Erhaltung eines solchen Liftes wesentlich gesenkt.
Anmerkung: Unter Homelift wird vieles verstanden. Vom einfachen Plattformlift mit Totmannsteuerung bis zur geschlossenen Kabine mit Innentüren einschl. komfortabler Rufsteuerung. Gemäß Evaluierung bei bestehenden Aufzugsanlagen (SNEL) wird eine Kabine ohne Abschlusstüren als hohes Risiko eingestuft, darf aber beim Homelift in Zusammenhang mit einer Totmannsteuerung gebaut werden (Ausnahme Wien).
Hinweis für Wien:
Die Baubehörde lässt die Variante ohne Fahrkorbtüre gemäß dem Wiener Aufzugsgesetz WAZ 2006 nur als Behindertenplattform zu. In diesem Fall dürfen nur eingewiesenen Personen, sozusagen eingeschränkter Nutzerkreis mit dieser Anlage fahren. Der Nachweis der Behinderung ist zu erbringen.
Maschinenrichtlinie MSV (MR 2006/42/EG gültig seit 29.12.2009):
- Definiert eine klare Trennung zur Aufzugsrichtlinie
- Alle Personenaufzüge v<=0,15m/s fallen unter die Maschinenrichtlinie MSV
- Anhang 1 Punkt 6 behandelt die Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für das Heben von Personen z.B. kontinuierliche Betätigung zur Bewegung, es sei denn, der Lastträger ist vollständig umschlossen
Der Aufzug nach Maschinenrichlinie MSV ist eine geprüfte Maschine, die bereits mit CE-Zeichen durch den Hersteller versehen ist.
Anmerkung: in den Landesgesetzen und für den Betrieb fällt der Homelift unter das Aufzugsgesetz. Der langsam fahrender Aufzug ist regelmäßig zu Überprüfungen – mind. einmal jährlich.
Varianten mit hydraulischem Antrieb zeichnen sich durch einfache und gefahrlose Notbefreiung aus.
Für den langsam fahrenden Aufzug gilt die ÖNorm EN 81-41 und hat für Nennlast und Größen andere Anforderungen. Die Kabinenfläche kann größer als nach Aufzugsrichtlinie ASV2015 sein.
Leitlinie für vertikale Hebeeinrichtungen für Personen mit einer Nenngeschwindigkeit von bis zu 0,15 m/s:
Die Leitlinien für Vertikale Hebeeinrichtungen für Personen mit einer Geschwindigkeit bis 0,15m/s wurde von einer Expertengruppe in Österreich erarbeitet um ein gleichbleibendes Sicherheitsniveau beim Einsatz des langsam fahrender Aufzug zu definieren.
Vertikale Hebeeinrichtungen für Personen (=langsam fahrender Aufzug) sollen grundsätzlich nur dann eingebaut werden, wenn Personen- und Lastenaufzüge (Geltungsbereich der ASV 2015) auf Grund der örtlichen Gegebenheiten nicht errichtet werden können. Sie dürfen jedenfalls nicht eingebaut werden, wenn dies im Widerspruch zu bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen steht, wie z.B. Gebäude, in denen aus Gründen der Barrierefreiheit Personenaufzüge zu errichten sind.
Einbauorte (Einsatzgebiete)
„Allgemein zugänglicher Bereich“ gemäß Begriffsbestimmungen OIB-Richtlinien:
Bereich innerhalb oder außerhalb eines Bauwerkes, der für die regelmäßige Erschließung oder Benutzung durch unterschiedliche Personen, wie z.B. Bewohner, Kunden, Lieferanten, gedacht ist. Nicht dazu zählen Ein- und Zweifamilienhäuser oder Reihenhäuser, die ausschließlich der Wohnnutzung dienen, sowie Bereiche innerhalb einer Wohneinheit.
allgemein zugängliche Bereiche (beispielhaft Einbauorte):
- Bauwerke für öffentliche Zwecke (z.B. Amtsgebäude)
- Bauwerke für Bildungszwecke (z.B. Kindergärten, Schulen, Universitäten)
- Handelsbetriebe mit Konsumgütern des täglichen Bedarf (z.B. Geschäfte, Einkaufszentren)
- Banken
- Gesundheits- und Sozialeinrichtungen
- Arztpraxen und Apotheken
- öffentliche Toiletten
- Wohngebäude (mit Ausnahme von Ein- und Zweifamilienhäusern, Kleinhäusern sowie Reihenhäusern)
- Geriatriezentren, Pflegeheime, Seniorenwohnheime
- Bürogebäude
- Garagen
- Bauwerke mit Versammlungsräumen
- Hotels und Gaststätten
- Thermalbäder, Kuranstalten, Hallenbäder
- Veranstaltungs- und Sportstätten
- Verkehrsbauwerke (Bahnhöfe, Stationsgebäude, Bahnsteige)
- Kirchen, Gebäude zur Religionsausübung
- Ausstellungsbereiche, Museen
nicht allgemein zugängliche Bereiche:
- Einfamilienhäuser
- Zweifamilienhäuser
- Kleinhäuser, Kleinhausbauten
- Reihenhäuser
- innerhalb von Wohnungen
- innerhalb von Büro- oder Betriebseinheiten
Nutzergruppen (Personenbeförderung)
- Eingeschränkte Personenbeförderung für bestimmte und unterwiesene Benutzer
- Uneingeschränkte Personenbeförderung für Benutzer mit und ohne Behinderung
Es ergibt sich eine Tabelle, wie der langsamfahrende Aufzug ausgestattet sein muss.
Download: Leitlinie vertikale hebeeinrichtungen v2020
In den meisten Fällen ergibt sich daher, das die Kabine mit Fahrkorbtüre zu versehen ist. In öffentlich zugänglichen Gebäuden ist die Größe von 1100×1400 und Fahrkorbtüren mit einer Öffnungsbreite von 900 mm vorzusehen.
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