SNEL – Safety Norm for Existing Lifts ( Evaluierung gemäß Önorm EN81-80)
Zur Verbesserung der Sicherheit an bestehenden Personen- und Lastenaufzügen wurde die Norm EN81-80 erarbeitet. In dieser sind die signifikante Gefährdungen aufgelistet, welche ältere Aufzüge gegenüber neuen Aufzügen aufweisen können. Jeder Gefährdung sind Massnahmen nach dem Stand der Technik für neue Personen- und Lastenaufzüge zugeordnet. Die ÖNorm B2454-1/2 sind die Ergänzungen zur Umsetzung, jedoch bezieht sich diese noch auf die EN81-1. Zu beachten ist, dass der Stand der Technik die EN81-20 darstellt. Die Evaluierungsnorm EN81-80 mit deren Bezug auf die EN81-20 wurde veröffentlich, die EN81-80:2003 wird mit 31.08.2021 zurückgezogen. Die Behebung der festgestellten Risiken sollte daher bereits nach der EN81-20 erfolgen.
Die Schutzeinrichtung gegen Übergeschwindigkeit (auch als „Fall nach oben“ bezeichnet) und die Schutzeinrichtung gegen eine unbeabsichtigte Fahrkorbbewegung (auch als UCM – unintended car movement bezeichnet), sind die bedeutendsten sicherheitstechnischen Anforderungen, die in den vergangenen Jahren in das Regelwerk für Aufzüge aufgenommen wurden.
Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV in Deutschland gibt vor, dass die notwendigen Maßnahmen für das sichere Verwenden von Aufzügen zu ermitteln sind. Die zusätzlichen Maßnahmen müssen dem Stand der Technik entsprechen. Weiters ist die „Technische Regel für Betriebssicherheit der TRBS 3121“ für den Betrieb von Aufzügen zu beachten. Notrufsysteme sind bis 31.12.2020 nachzurüsten.
Im Rahmen einer Modernisierung ist immer zu prüfen, welche Maßnahmen realisiert werden müssen.
Ein großer Diskussionspunkt ist bei bestehenden Aufzügen die Nachrüstung eines UCM-Sicherheitssystems, dies ist mit dem Sachverständigen zu klären.
In Österreich wird zwischen CE-gekennzeichneten Aufzügen und nicht gekennzeichneten Aufzügen ( Aufzüge < 1999) unterschieden. Die CE-gekennzeichneten Aufzuge unter liegen bei der Modernisierung der ASV2015. Da es kein Regelwerk für den Umbau gibt, hat die Stadt Wien einen Leitfaden für den Umbau von Aufzügen erstellt.
Verantwortlichkeiten:
Die Betreiberin oder der Betreiber des Aufzuges ist für die fristgerechte Durchführung der umfassenden sicherheitstechnischen Überprüfung (Evaluierung) sowie für die fristgerechte Umsetzung der vorgeschriebenen erforderlichen Maßnahmen verantwortlich. Die Aufzugsprüferin oder der Aufzugsprüfer überwacht die Einhaltung der Fristen und Maßnahmen.
Betreiberpflicht: Unabhängig von den Fristen wird angemerkt, dass im Rahmen der Sorgfaltsverpflichtung generell gilt, dass nur Anlagen zu betreiben sind, welche auch entsprechend sicher sind. Im Falle eines Unfalles besteht eine Haftung. Die Haftung orientiert sich in der Regel am „aktuellen Stand der Technik“. Diese rechtliche Konsequenzen kommen nach Unfällen zu tragen und verpflichten den Betreiber zum Schadensersatz.
Umbau / Modernisierung von bestehenden Aufzugsanlagen:
Als Umbau oder Modernisierung gilt, wenn bei der Modifikation eines Aufzugs bestehende Bauteile oder Komponenten belassen werden. Der Austausch von baugleichen Teilen im Rahmen von Unterhalts- und Instandsetzungsarbeiten gilt nicht als Umbau oder Modernisierung (länderspezifische Unterschiede beachten).
Mittels angemessener Methode sind die Änderungen festzustellen und daraus resultierende Gefahren zu ermitteln. Das Vorliegen neuer Risiken oder bestimmter Änderungen kann dazu führen, dass es sich beim Umbau oder der Modernisierung um eine wesentliche Änderung handelt.
Wesentliche Änderung
Eine wesentliche Änderung liegt vor, sobald die vorgenommene Änderung für die Funktionund Sicherheit des Aufzuges von Bedeutung ist. Als wesentliche Änderungen an einem bestehenden Aufzug gelten insbesondere:
– Erhöhung der Nenngeschwindigkeit
– Erhöhung der zu bewegenden Massen (Summe von Kabine, Traglast, Gegengewicht, etc.)
– Änderung der Förderhöhe oder Zugänge
– Änderung der Schutzräume im Schachtkopf / grube
Liste der signifikanten Gefährdungen EN81-80:2019
Nr. | Gefährdung/Gefährdungssituation | Nr. in EN 81-80:2003 |
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1 | Allgemeines | ||||||||||
11 | Fehlende oder eingeschränkte Zugänglichkeit für Personen mit eingeschränkter Mobilität | 2 | |||||||||
12 | Fehlender oder unzulänglicher Widerstand gegen mutwillige Zerstörungen | 4 | |||||||||
13 | Unzureichender Feuerwehraufzug | Nicht abgedeckt | |||||||||
14 | Fehlende oder unzulängliche Reaktion des Aufzugs im Brandfall | 5 | |||||||||
15 | Fehlende oder unzulängliche Erdbebensicherheit | Nicht abgedeckt | |||||||||
16 | Vorhandensein schädlicher Stoffe | 1 | |||||||||
2 | Schacht | ||||||||||
21 | Unzulängliche Schließeinrichtungen an Zugangs-, Notfall- und Inspektionstüren zum Schacht und zur Schachtgrube | 8 | |||||||||
22 | Kein Anhalten des Fahrkorbs bei geöffneter Zugangs-, Notfall- und Inspektionstür zum Schacht oder zur Schachtgrube | 8 | |||||||||
23 | Durchbrochene Schachtumwehrung | 6 | |||||||||
24 | Durchbrochene Schachtumwehrung nahe Türverriegelungen | 33 | |||||||||
25 | Teilumwehrter Schacht mit zu niedriger Umwehrung | 7 | |||||||||
26 | Unzulängliche senkrechte Fläche unterhalb der Schachttürschwelle | 9 | |||||||||
27 | Betretbare Räume unterhalb des Schachts bei fehlender Fangvorrichtung am Gegengewicht/Ausgleichsgewicht | 10 | |||||||||
28 | Fehlendes oder unzulängliches Gitter des Gegengewichts/Ausgleichsgewichts in der Schachtgrube | 11 | |||||||||
29 | Fehlende oder unzulängliche Abtrennung in der Schachtgrube bei Aufzügen im selben Schacht | 12 | |||||||||
210 | Fehlende oder unzulängliche Abtrennung von beweglichen Teilen von Aufzügen bei gemeinsam genutztem Schacht | 13 | |||||||||
211 | Unzulängliche Schutzräume und Freiräume im Schachtkopf | 14 | |||||||||
212 | Unzulängliche Schutzräume und Freiräume in der Schachtgrube | 14 | |||||||||
213 | Fehlende oder unzulängliche Mittel für den Zugang zur Schachtgrube | 15 | |||||||||
214 | Fehlende oder unzulängliche Schachtbeleuchtung | 17 | |||||||||
215 | Fehlende oder unzulängliche Bremseinrichtung in der Schachtgrube | 16 | |||||||||
216 | Fehlende Notrufauslöseeinrichtungen in der Schachtgrube und auf dem Fahrkorbdach | 18 | |||||||||
217 | Übermäßiger horizontaler Abstand zwischen der inneren Wand des Schachts und der Türschwelle, dem Türrahmen des Fahrkorbs oder der Schließkante von Fahrkorb-Schiebetüren | 58 | |||||||||
218 | Übermäßiger horizontaler Abstand zwischen Fahrkorb und Schachttür | 59 | |||||||||
219 | Übermäßiger Abstand zwischen den Führungskanten des Fahrkorbs und den Schachttüren | Nicht abgedeckt | |||||||||
3 | Betriebsräume und Rollenräume | ||||||||||
31 | Fehlende oder unsichere Zugänge zu den Aufstellungsorten von Triebwerks- oder Rollenraum | 19 | |||||||||
32 | Unzureichende Beleuchtung in den Betriebsräumen und Rollenräumen | 23 | |||||||||
33 | Fehlende oder unzulängliche Bremseinrichtung(en) im Rollenraum | 16 | |||||||||
34 | Unzureichende Aufhängepunkte für die Handhabung von Einrichtungen in den Betriebsräumen und oben im Schacht | 24 | |||||||||
35 | Rutschiger Boden in Aufstellungsorten von Triebwerks- oder Rollenraum | 20 | |||||||||
36 | Unzulängliche horizontale und vertikale Freiräume in den Betriebsräumen | 21 | |||||||||
37 | Fehlender oder unzulänglicher Schutz bei unterschiedlichen Ebenen und Vertiefungen im Triebwerksraum | 22 | |||||||||
38 | Keine oder unzulängliche Kommunikationseinrichtung zwischen Fahrkorb und dem Ort des Notbetriebs | 72 | |||||||||
4 | Schachttüren und Fahrkorbtüren | ||||||||||
41 | Durchbrochene Schachttüren | 25 | |||||||||
42 | Durchbrochene Fahrkorbtüren | 25 | |||||||||
43 | Unzulängliche Festigkeit der Schachttüren | 26 | |||||||||
44 | Unzulängliche Festigkeit der Fahrkorbtüren | Nicht abgedeckt | |||||||||
45 | Unzureichendes Glas in den Schachttüren außer Schauöffnungen | 27 | |||||||||
46 | Unzureichendes Glas in den Fahrkorbtüren außer Schauöffnungen | 27 | |||||||||
47 | Unzureichende Glasschauöffnungen in den Schachttüren | 27 | |||||||||
48 | Unzureichende Glasschauöffnungen in den Fahrkorbtüren | 27 | |||||||||
49 | Fehlende oder unzureichende nichttrennende Schutzeinrichtung (z. B. Lichtschranke) für das erneute Öffnen kraftbetätigter Fahrkorb- und Schachtschiebetüren | 30 | |||||||||
410 | Fehlende oder unzureichende nichttrennende Schutzeinrichtung (150 N) für das erneute Öffnen kraftbetätigter Schiebetüren | 30 | |||||||||
411 | Fehlende oder unzureichende nichttrennende Schutzeinrichtung (150 N) für kraftbetätigte Türen außer Schiebetüren | Nicht abgedeckt | |||||||||
412 | Fehlender oder unzulänglicher Schutz gegen das Einziehen von Kinderhänden bei waagerecht bewegten Fahrkorb- oder Schachttüren mit Glas | 28 | |||||||||
413 | Fehlende oder unzulängliche Beleuchtung an den Schachtzugängen | 29 | |||||||||
414 | Fehlende sichere Verriegelungseinrichtung an der Schachttür | 31 | |||||||||
415 | Fehlende Spezialvorrichtung (z. B. Dreikantschlüssel) zur Notentriegelung der Schachttür | 32 | |||||||||
416 | Fehlendes oder unzulängliches automatisches Schließen oder Verriegeln der Schachttür, nachdem diese aus irgendeinem Grund geöffnet wurde, als der Fahrkorb außerhalb der Entriegelungszone war | 34 | |||||||||
417 | Unzulängliche Verbindung zwischen mehreren Türblättern von Schachttüren (fehlende Verbindung oder fehlende Verriegelung) | 35 | |||||||||
418 | Unzulängliche Feuerbeständigkeit der Schachttür | 36 | |||||||||
419 | Bewegen der Fahrkorbtür bei geöffneter (geschwenkter) Schachttür | 37 | |||||||||
420 | Fahrkorb ohne Tür(en) | 40 | |||||||||
421 | Fehlende Fahrkorbtürdrossel, wo die Verriegelungseinrichtung der Schachttür zugänglich ist, wenn die Fahrkorbtür außerhalb der Türzone geöffnet wird | Nicht abgedeckt | |||||||||
5 | Fahrkorb, Gegengewicht und Ausgleichsgewicht | ||||||||||
51 | Großer Fahrkorbbereich im Verhältnis zur Nennlast | 38 | |||||||||
52 | Fehlende Schürze oder unzureichende Länge der Schürze am Fahrkorb | 39 | |||||||||
53 | Unsichere Verriegelung der Notklappe auf dem Fahrkorb | 41 | |||||||||
54 | Unzureichende Festigkeit des Fahrkorbdachs und der Notklappe | 42 | |||||||||
55 | Fehlender oder unzulänglicher Schutz gegen Absturz vom Fahrkorbdach | 43 | |||||||||
56 | Nicht ausreichende Lüftung im Fahrkorb | 44 | |||||||||
57 | Unzulängliche Beleuchtung im Fahrkorb | 45 | |||||||||
58 | Fehlende oder unzulängliche Notbeleuchtung im Fahrkorb | 46 | |||||||||
59 | Fehlende Notbeleuchtung auf dem Fahrkorbdach | Nicht abgedeckt | |||||||||
510 | Fehlende oder unzulängliche Kontrolle der Beladung | 73 | |||||||||
511 | Fehlendes oder unzulängliches Fern-Notrufsystem | 71 | |||||||||
6 | Aufhängungsmittel, Ausgleichsmittel, Schutz gegen freien Fall, Übergeschwindigkeit, unbeabsichtigte Bewegung des Fahrkorbs und Absinken des Fahrkorbs | ||||||||||
61 | Fehlender oder unzulänglicher Schutz an Treibscheiben, Seilrollen oder Kettenrädern gegen Verletzungen | 47 | |||||||||
62 | Fehlender oder unzulänglicher Schutz gegen das Herausspringen von Seilen/Ketten aus der Treibscheibe, Rollen oder Kettenrädern | 48 | |||||||||
63 | Fehlender oder unzulänglicher Schutz gegen das Eindringen von Fremdkörpern zwischen Seilen/Ketten und Treibscheiben, Seilrollen oder Kettenrädern | 49 | |||||||||
64 | Fehlender oder unzulänglicher Schutz gegen freien Fall oder Abwärtsbewegungen mit überhöhter Geschwindigkeit | 50 54 |
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65 | Fehlende oder unzulängliche Schutzmaßnahmen gegen unkontrollierte Aufwärtsbewegungen von Treibscheibenaufzügen mit Gegengewicht | 52 | |||||||||
66 | Fehlende oder unzulängliche Schutzmaßnahmen gegen unbeabsichtigte Bewegungen des Fahrkorbs mit offenen Türen | 53 | |||||||||
67 | Fehlender oder unzulänglicher Schutz gegen Absinken bei hydraulisch angetriebenen Aufzügen | 54 | |||||||||
68 | Fehlende oder unzulängliche Schlaffseilschalter am Begrenzerseil | 51 | |||||||||
69 | Fehlende oder unzulängliche Schlaffseil-/-ketten-Einrichtung | 63 | |||||||||
7 | Führungsschienen, Puffer und Notendschalter | ||||||||||
71 | Unzulängliche Führungen für Gegengewicht oder Ausgleichsgewicht | 55 | |||||||||
72 | Fehlende oder unzulängliche Puffer | 56 | |||||||||
73 | Fehlende oder unzulängliche Notendschalter | 57 | |||||||||
8 | Triebwerk | ||||||||||
81 | Unzulängliche Motorbremse (nur ein Bremssatz) | Nicht abgedeckt | |||||||||
82 | Fehlendes oder unzulängliches System für den Notbetrieb | 60 | |||||||||
83 | Fehlendes oder unzulängliches Stillsetzen des Antriebs und Überwachung seines Stillstands | 62 | |||||||||
84 | Fehlende Motorlaufzeitüberwachung | 64 | |||||||||
85 | Fehlendes Absperrventil (Hydraulikaufzüge) | 61 | |||||||||
86 | Fehlende oder unzulängliche Einrichtung zur Verhinderung des Absinkens des Kolbens bei Hydraulikaufzügen | 65 | |||||||||
9 | Elektrische Installationen und Einrichtungen | ||||||||||
91 | Unzulänglicher Schutz gegen elektrischen Schlag (direktes Berühren) | 66 | |||||||||
92 | Unzulängliche Kennzeichnung von Anschlussklemmen, die nach dem Ausschalten des Hauptschalters unter Strom bleiben | 66 | |||||||||
93 | Fehlender oder unzulänglicher Schutz gegen Überhitzung des Triebwerksmotors | 67 | |||||||||
94 | Fehlender abschließbarer Hauptschalter | 68 | |||||||||
95 | Fehlende oder unzulängliche Bremseinrichtung an der Anlage im Aufstellungsort von Triebwerk und Steuerung | Nicht abgedeckt | |||||||||
10 | Schutz gegen elektrische Fehler, Steuerungen, Vorrechte | ||||||||||
101 | Fehlender Erdfehlerschutz in Stromkreisen mit elektrischen Sicherheitseinrichtungen oder in Schaltkreisen zur Steuerung der Bremse oder des Abwärtsventils | Nicht abgedeckt | |||||||||
102 | Fehlender Schutz gegen Phasenumkehr | 69 | |||||||||
103 | Unzulängliche Ausgleichs- und/oder Haltgenauigkeit | 3 | |||||||||
104 | Fehlende oder unzulängliche Inspektionssteuerung und/oder Bremseinrichtung auf dem Fahrkorbdach | 70 | |||||||||
105 | Fehlende oder unzulängliche Inspektionssteuerung in der Schachtgrube | Nicht abgedeckt | |||||||||
11 | Schilder, Kennzeichnungen und Anleitungen für den Betrieb | ||||||||||
111 | Fehlende Hinweise, Kennzeichnungen und Bedienungsanleitungen | 74 |