Die beiden Hauptnormen für die Sicherheit der Aufzüge (ÖNorm EN81-1 / 2) wurden umfassend überarbeitet und durch die neuen ÖNormen EN81-20 bzw. EN81-50 ersetzt. Die neuen Normen beinhalten umfassende Änderungen und wichtige Verbesserungen im Sinne zusätzlicher Sicherheiten bei den Aufzügen. Diese Verbesserungen haben auch wesentlichen Einfluss auf die Konstruktion und können – in weiterer Folge – auch Auswirkungen auf die Schachtabmessungen (z.B. Schachtgrube oder Schachtkopfhöhe) haben. Aufzüge die ab dem 1.9.2017 vom Sachverständigen maschinentechnisch abgenommen werden, müssen der neuen Norm EN81-20 bzw.50 entsprechen. Es kann zu einer Preis- und  Lieferzeitanpassung aufgrund der neuen Normen kommen.

Rechtliche Situation:
Bis 31. August 2017 dürfen die ÖNORMEN EN 81-1 und -2 angewendet werden.

Ab 1. September 2017 darf nur mehr die ÖNORM EN 81-20 angewendet werden.

Das heißt, alle Aufzüge die ab dem 31. August 2017 vom Sachverständigen abgenommen werden (positive maschinentechnische Abnahme gemäß Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015), müssen gemäß den Bestimmungen der ÖNORM EN 81-20 ausgeführt sein. (INVERKEHRBRINGUNG – TÜV-ABNAHME!)

HINWEIS: Eine Ausnahmeregelung ist nicht vorgesehen!

Zur EN81-20 gehört die EN81-50 (lösen die EN81-1/2 ab) :
EN81-20: Konstruktion und Einbau für Personen- und Güteraufzüge
EN81-50: Prüfung von Aufzügen und Berechnung von Aufzugskomponenten

Anmerkung: Die Auflistung / Nummerierung der Normpunkte sind anders d.h. ein zitierter Normpunkt aus der EN81-1 / 2 entspricht nicht dem Normpunkt in der EN81-20.

Die wichtigsten Neuerungen

Fahrgastsicherheit und Komfort

  • Der Lichtvorhang verhindert, dass beim Schliessen der Türen Fahrgäste touchiert werden. Das kann insbesondere Kleinkinder und Menschen mit Behinderung zu Fall bringen
  • Die hellere Kabinenbeleuchtung verringert die Stolpergefahr
  • helleres Notlicht im Fahrkorb bei Stromausfall
  • Eliminierung der Gefahr von Stolperunfällen durch verbesserte Abstell- und Nachstellgenauigkeit in den Haltestellen
  • Eine manuelle Öffnung der Kabinentür außerhalb der Türzone (Haltestelle) von der Kabine nicht möglich, sodass keine Absturz / Verletzungsgefahr für die Fahrgäste besteht (=Kabinentürverriegelung)
  • Stärkere Kabinenwände und Aufzugstüren

Sicherheit für das Wartungspersonal

  • Die Schutzräume auf dem Kabinendach und in der Schachtgrube sind vergrössert
  • Die Schachtbeleuchtung wird heller
  • Stärkeres Geländer am Fahrkorbdach
  • neue  kleinere Abstände (Absturzgefahr) von der Geländerinnenseite zur Schachtwand, sodass häufig ein 1100mm-Geländer benötigt wird und den Schachtkopf in der Höhe beeinflusst
  • Die Inspektionssteuerung in der Schachtgrube macht die Wartungsarbeiten sicherer, da sich der Lift vom Schacht aus steuern lässt
  • Selbstbefreiungsmöglichkeit aus der Schachtgrube

Achtung:   Mit der Einführung der EN81-20 (löst die EN81-1/2 spätestens am 2017-08-31 ab)  ändern sich die Anforderungen an die Standflächen am Fahrkorbdach und in der Schachtgrube.  Je nach Platzverhältnissen (ob sich eine Person auf die Knie oder in die Hocke begeben kann oder stehen muss) kann die Höhe der Schutzräume bis zu 2,0 + 0,035 v2 [in m] und Pufferhub betragen. Auf dem Fahrkorbdach muss angeben werden, wie viele Personen sich bei Wartung bzw. Prüfung auf dem Fahrkorbdach aufhalten dürfen.

Merkblatt der MA37A zu den Aufzugsschächten

Linkedin: Gernot Einsiedler