Am 01.03.2017 ist die neue NÖ Aufzugstechnikverordnung 2017 (NÖ ATV 2017) in Kraft getreten.
Schwerpunkt NÖ Aufzugstechnikverordnung 2017
Jeder Betreiber hat seine Anlage anhand des Baujahres innerhalb eines vorgegebenen Zeitraumes einer umfassenden technischen Überprüfung („Evaluierung„) zu unterziehen.Die Prüfliste besteht aus insgesamt 74 Gefahrenpunkten.
bis 1976 spätestens bis 31. Dezember 2018
1977 bis 1983 spätestens bis 31. Dezember 2019
1984 bis 1990 spätestens bis 31. Dezember 2020
1991 bis 1995 spätestens bis 31. Dezember 2021
1996 bis 1999 spätestens bis 31. Dezember 2022
Aufzüge, die gemäß ÖNORM B 2454:1998, Tabelle 1, Positionen 1 bis 10 oder 13
oder ÖNORM B 2454:1994, Tabelle 1, Positionen 1 bis 10 oder 14
oder ÖNORM B 2454-2:2005, Tabelle 1, Positionen 1 bis 9, 14 oder 16
oder ÖNORM B 2454-2:2010, Tabelle 1, Positionen 1 bis 9, 14 oder 16
umgebaut wurden spätestens bis 31. Dezember 2022
Auftretende Risiken werden bewertet ( Hoch / Mittel / Niedrig ). Basierend auf der Evaluierung hat der Betreiber Abhilfemaßnahmen zu planen, zu prüfen und zeitgerecht (Frist für „Hohe Risiken“ max. 5 Jahre) umzusetzen.
Hinweis: Unabhängig von den Fristen wird anmerkt, dass im Rahmen der Sorgfaltsverpflichtung generell gilt, dass nur Anlagen zu betreiben sind, welche auch entsprechend sicher sind. Im Falle eines Unfalles besteht eine Haftung. Die Haftung orientiert sich in der Regel am „aktuellen Stand der Technik“. Diese rechtliche Konsequenzen kommen nach Unfällen zu tragen und verpflichten den Betreiber zum Schadensersatz.
Risiken, die erfahrungsgemäß bei der Beurteilung von Aufzügen besonders häufig bemängelt werden:
- schlechte oder unzureichende Anhalte- und Nachregulierungsgenauigkeit
- unzureichende Schachtabtrennung
- unzureichende Schutzräume
- sicherer Zugang zur Schachtgrube
- mangelhafte Bremseinrichtungen
- unzureichende Schachtbeleuchtung
- unzureichende Triebwerksraumbeleuchtung
- Alarmeinrichtung (Schachtgrube / Kabinendach)
- Umwehrung auf dem Kabinendach
- abschließbarer Hauptschalter
- unzulängliche Maßnahmen gegen unkontrollierte Abwärtsbewegungen
- Fahrkorb ohne Türen
- Länge der Schürze an der Kabine
- unzulängliche Schutzmaßnahmen gegen Verletzungen an Treibscheiben, Seilrollen u. ä.
- Notrufsystem nach neuesten Vorschriften
- Kontrolle der Beladung


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