Die EU-Richtlinie 2014/33/EU legt die Anforderungen an den Aufzug fest – die Mindestanforderungen an die Sicherheit.

Download: Richtlinie 2014/33/EU

Die Richtlinie verweist nun wieder auf die EN81-20 / 50, wenn danach gebaut wird , dann kann man davon ausgehen, dass der Aufzug sicher ist.

Die EU-Richtlinie 2014/33/EU ist durch die nationalen Gesetze der jeweiligen EU-Länder verbindlich umzusetzen, dies ist in der Aufzugssicherheitsverordnung ASV2015 in Österreich erfolgt. In den jeweiligen Nationen ist eine Verschärfung der Richtlinie zulässig, was in Österreich und Niederlande erfolgt ist (diese sind mir bekannt). Diese haben den reduzierten Schutzraum als bewilligungspflichtige Ausnahme gestellt.

ASV2015
§ 2. (1) Aufzüge dürfen nur dann in den Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden, wenn sie die Sicherheit und Gesundheit von Personen und gegebenenfalls die Sicherheit von Gütern nicht gefährden können, sofern sie sachgemäß eingebaut und gewartet sowie bestimmungsgemäß betrieben werden.

(2) Die Aufzüge sind so auszulegen und zu bauen, dass Quetschgefahren in den Endstellungen des Fahrkorbs ausgeschaltet werden.
Dieses Ziel ist erreicht, wenn sich jenseits der Endstellungen ein Freiraum oder eine Schutznische befindet.
Wenn diese Lösung in Ausnahmefällen, insbesondere in bestehenden Gebäuden, nicht verwirklicht werden kann, können andere geeignete Mittel zur Vermeidung dieser Gefahr vorgesehen werden.

(4) Im Rahmen der Abnahmeprüfung ist …. ob der Aufzug den Anforderungen hinsichtlich Brandschutz, Schallschutz, Zugänglichkeit für Personen gegebenenfalls einschl. Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität, barrierefreie Ausführung, … und Energieeffizienz entspricht

Hervorzuheben ist das Thema der reduzierten Schutzräume.
Die Richtlinie 2014/33/EU über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge macht diese von der Zustimmung des Mitgliedstaates abhängig. Die Umsetzung dieser Vorgabe erfolgt in Österreich durch die Bestimmungen des § 6a der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015 – ASV 2015. Darin wird bestimmt, dass für die Geltendmachung eines verringerten Schutzraumes im Schacht, die für die Errichtung des Gebäudes verantwortliche Person oder der Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigte oder Betreiber des einzubauenden Aufzuges, von einer notifizierten Stelle für Aufzüge und für Sicherheitsbauteile für Aufzüge ein Gutachten über die technische, juristische und wirtschaftliche Angemessenheit dieses Ausnahmefalls einzuholen und dieses der Marktüberwachungsbehörde zur Entscheidung über diesen Ausnahmefall vorzulegen hat.

Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Genehmigungspflicht sind nur neue Personen- und Lastenaufzüge als Ersatz für Aufzüge in bestehenden Aufzugsschächten, sofern die Aufzugsschächte nicht geändert werden und am oberen und/oder unteren Ende des Schachtes keine Verlängerung der Fahrbahn um mehr als 0,25 m erfolgt.

reduzierter Schachtkopf oder Schachtgrube – Verfahren gem. §6a ASV 2015
(= temporäre Schutzmaßnahme)

Gemäß ASV 2015 ist nun im Vorfeld ein Gutachten von einer benannten Stelle bezüglich technischer, juristischer bzw. wirtschaftlicher Angemessenheit einzuholen. Eine ausführliche Begründung ist erforderlich, worauf der Gutachter bei der Ausfertigung des Gutachtens die Angemessenheit des Vorhabens beurteilt. Die Beschreibung des Vorhabens mitsamt des – positiven – Gutachten von der Prüfstelle muss bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden eingebracht werden, wo von der Gewerberechtsabteilung der Ämter der
Landesregierung eine diesbezügliche positive oder negative Entscheidung zu treffen ist.

Beitrag dazu: Linkedin Hinweise auf reduzierten Schachtkopf / Schachtgrube

Zu prüfen ist:

  • Verringerter Schutzraum ist ein Ausnahmefall
  • Es müssen Gründe für den Ausnahmefall vorliegen
  • Zugelassene Prüfstelle (Siehe Anhang XIX der ASV 2008) prüft ob plausible Gründe vorliegen
  • Gründe können sein:   technische, technisch – wirtschaftliche – juristische, juristisch – wirtschaftliche
  • Prüfstelle beurteilt, ob die vom Antragsteller angegebenen Gründe ausreichend schwerwiegend und plausibel sind

Entgegennahme:

Dieser Antrag ist bei BEV – Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen -Gruppe Marktüberwachung einzubringen; die Entscheidung über den beantragten Ausnahmefall erfolgt mit schriftlichem Bescheid.

Die geplanten technischen Maßnahmen die zur Herstellung eines temporären Schutzraumes getroffen werden sind nicht Gegenstand der Prüfung. Ob die geplanten technischen Maßnahmen zur Herstellung des temporären Schutzraumes die grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015 erfüllen ist vom Montagebetrieb des Aufzuges durch die, im Zuge des Konformitätsbewertungsverfahrens  der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015 beauftragte benannte Stelle durchführen zu lassen.

gesetzliche Ausnahmebedingungen für einen reduzierte Schachtgrube/Kopf:

Achtung:   Ab 1.September 2017  – mit der Einführung der EN81-20 ändern sich die Anforderungen an die Standflächen am Fahrkorbdach und in der Schachtgrube. Es sollte daher heute schon bei Planungen von Neuanlagen darauf Rücksicht genommen werden.  Je nach Platzverhältnissen (ob sich eine Person auf die Knie oder in die Hocke begeben kann oder stehen muss) kann die Höhe der Schutzräume bis zu 2,0 + 0,035 v2 [in m] betragen. Auf dem Fahrkorbdach muss angeben werden, wie viele Personen sich bei Wartung bzw. Prüfung auf dem Fahrkorbdach aufhalten dürfen.

Inverkehrbringen von Aufzügen_Information (MA37a)

MA37 Aufzugsschächte

Linkedin: Gernot Einsiedler