Gesetzliche Bestimmungen Wien:
Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015 – ASV 2015
Wiener Aufzugsgesetz 2006 – WAZG 2006 (LGBl. Nr. 68/2006)
Bauordnung für Wien (§ 68 und § 111)
Bauarbeitenkoordinationsgesetz – BauKG
Wr. Veranstaltungsstättengesetz LGBl. für Wien

(Sämtliche Gesetze in der jeweils geltenden Fassung)

Wr.Bauordnung:

§68 (4) Die Bestimmungen für Personenaufzüge über die Fahrkorbabmessungen, über die Verbindung aller Geschoße, über die Anordnung von Haltestellen in jeder Ebene eines Gebäudes, in der sich die einzigen Zugänge zu Wohnungen bzw. Betriebseinheiten befinden sowie über die vor Aufzugsschachttüren notwendigen Bewegungsflächen (Wendekreise für Rollstuhlfahrer) sind bei nachträglichen Aufzugseinbauten bzw. Aufzugszubauten sowie bei nicht zwingend notwendigen Personenaufzügen nicht anzuwenden, wenn andernfalls auf Grund örtlich gegebener Verhältnisse ein Personenaufzug nicht errichtet werden könnte oder durch den erforderlichen Aufzugs-schacht Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse von Wohnungen beeinträchtigt würden oder die Einhaltung dieser Bestimmungen einen unverhältnismäßigen Aufwand erforderte.

§111 (1) In Gebäuden mit mehr als zwei Hauptgeschossen … müssen alle Geschosse, auch Kellergeschosse und Geschosse, die Garagen enthalten, sowie Dachgeschosse  …. miteinander durch Personenaufzüge verbunden sein …

(6) Schachttüren und Fahrkorbtüren sind als maschinell betätigte Schiebetüren auszubilden; sie müssen eine lichte Breite von mindestens 90 cm haben.  ….. dürfen eine lichte Breite von 1,10 m und eine lichte Tiefe von 1,40 m nicht unterschreiten (= Fahrkorbgröße).

Wr.Aufzugsgesetz WAZG2006:

Für die Errichtung oder Änderung von Aufzügen, Fahrtreppen und Fahrsteigen ist gemäß den Bestimmungen des Wiener Aufzugsgesetzes 2006 (WAZG 2006) keine Baubewilligung oder Kenntnisnahme mehr erforderlich.

Achtung:  Der Schacht selbst ist zu bewilligen!

Bei der Errichtung oder wesentlichen Änderung von Anlagen ist der Behörde nach deren Fertigstellung, aber noch vor der Inbetriebnahme von der Betreiberin oder vom Betreiber der Anlage lediglich eine Anzeige gemäß § 7 des WAZG zu erstatten. Ob es sich um eine wesentliche Änderung handelt, ist von der Art und dem Umfang abhängig. Die wesentlichen Änderungen sind in § 3 des WAZG aufgelistet. Bei allen anderen Änderungen entfällt auch die Verpflichtung einer Anzeige.

Vorprüfung:
Durch eine Aufzugsprüferin oder einen Aufzugsprüfer ist eine Vorprüfung der Unterlagen (Pläne, Beschreibungen, statische Vorbemessung) für die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen durchzuführen. Erst nach Vorliegen eines positiven Gutachtens über diese Vorprüfung gemäß § 5 des Wiener Aufzugsgesetzes 2006 (WAZG 2006) darf mit der Errichtung oder wesentlichen Änderung der Anlage begonnen werden.
Ob es sich um eine wesentliche Änderung handelt, ist von der Art und vom Umfang abhängig. Die wesentlichen Änderungen sind in § 3 WAZG aufgelistet. Bei allen anderen Änderungen entfällt auch die Verpflichtung einer Anzeige.

Abnahmeprüfung nach Fertigstellung:
Nach Fertigstellung ist die Anlage einer Abnahmeprüfung gemäß § 6 WAZG durch eine Aufzugsprüferin oder einen Aufzugsprüfer zu unterziehen. Darüber ist ein Gutachten über die Abnahmeprüfung zu erstellen.

Anzeige vor Inbetriebnahme:
Bei Errichtung oder wesentlicher Änderung ist der Behörde noch vor Inbetriebnahme eine Anzeige gemäß § 7 WAZG zu erstatten. Der Anzeige sind geprüfte Unterlagen (Pläne, Beschreibungen, statische Vorbemessung gemäß § 4 WAZG, versehen mit einem Prüfvermerk der Aufzugsprüferin oder des Aufzugsprüfers) und das Gutachten über die Abnahmeprüfung beizulegen. Erst nach Erstattung der vollständig belegten Anzeige ist der Betrieb der Anlage zulässig.

Nachrüstverpflichtung im Wr. Aufzugsgesetz 2006:

Wesentliche Inhalte sind die Errichtung und Änderung von Aufzugsanlagen, ein neues Anzeigeverfahren für das Inverkehrbringen sowie die Be­triebs­vor­schrift­en von Aufzügen. Die große Änderung in dem neuen Aufzugsgesetz betrifft die Nach­rüs­tung bei bestehenden Aufzügen.

Diese beinhaltet in der ersten Stufe die Prüfung von 6 hohen Risikofaktoren im Zuge der nächsten regelmäßigen Überprüfung.

  1. Antriebssystem mit schlechter Anhalte-/Nachregulierungsgenauigkeit
  2. Fehlende oder unzulängliche Schutzeinrichtung an kraftbetätigten Türen
  3. Unsichere Verriegelungseinrichtung der Schachttüren
  4. Fahrkorb ohne Türen
  5. Zu großer Abstand zwischen Fahrkorb und Schachttür
  6. Fehlende oder unzulängliche Notrufeinrichtung

Die Behebung der festgestellten Risikofaktoren ist innerhalb von 5 Jahren durch­zu­füh­ren.

In der zweiten Stufe hat jeder Betreiber seine Anlage anhand des Baujahres in­ner­halb eines vorgegebenen Zeitraumes einer umfassenden technischen Üb­er­prü­fung („Evaluierung„) zu unterziehen.

bis 1966 spätestens bis 31. Dezember 2007
1967 bis 1976 spätestens bis 31. Dezember 2008
1977 bis 1983 spätestens bis 31. Dezember 2009
1984 bis 1990 spätestens bis 31. Dezember 2010
1991 bis 1995 spätestens bis 31. Dezember 2011
1996 bis 1999 spätestens bis 31. Dezember 2012

Aufzüge, die gemäß ÖNORM B 2454:1998, Tabelle 1, Positionen 1 bis 10 oder 13, oder gemäß ÖNORM B 2454:1994, Tabelle 1, Positionen 1 bis 10 oder 14, um­ge­baut wurden spätestens bis 31. Dezember 2012

Auftretende Risiken werden bewertet („Hoch / Mittel / Niedrig“).

Die Betreiberin oder der Betreiber des Aufzuges ist für die fristgerechte Durch­füh­rung der umfassenden sicherheitstechnischen Überprüfung (Evaluierung) sowie für die fristgerechte Umsetzung der vorgeschriebenen erforderlichen Maß­nah­men ver­ant­wort­lich. Die Aufzugsprüferin oder der Aufzugsprüfer überwacht die Ein­hal­tung der Fristen und Maßnahmen.

Bei Nichteinhaltung der Fristen bzw. bei unzureichend durchgeführten Maß­nah­men hat der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin nach Setz­ung einer Nachfrist von zwei Mo­na­ten die Behörde schriftlich zu ver­stän­di­gen. Die Baupolizei hat bereits eine Vielzahl von Aufzügen in Wien gesperrt, welche die fristgerechte Umsetzung vor allem der si­gni­fi­kan­ten sechs hohen Risikofaktoren nicht durchgeführt haben.

H I N W E I S: Unabhängig von den Fristen gemäß Wr. Aufzugsgesetzes wird angemerkt, dass im Rahmen der Sorgfaltsverpflichtung generell gilt, dass nur Anlagen zu be­trei­ben sind, welche auch entsprechend sicher sind. Im Falle eines Unfalles besteht eine Haftung. Die Haftung orientiert sich in der Regel am „aktuellen Stand der Tech­nik“. Diese rechtliche Kon­se­quen­zen kommen nach Unfällen zu tragen und ver­pflich­ten den Be­trei­ber zum Schadensersatz.

Linkedin: Gernot Einsiedler