Der Aufzug ist ein integrierender Bestandteil unseres täglichen Lebens geworden und stellt einen Komfort dar, den heute keiner mehr missen möchte. Doch hinter dieser scheinbar einfachen Alltagstechnik steckt eine komplexe Rechtslage, die viele Betreiber und beteiligte Fachfirmen unterschätzen.
Haftungsfälle – Der Trugschluss der Sicherheit
Viele Betreiber gehen davon aus, dass sie ausreichend geschützt sind, wenn sie:
- Den Aufzug durch eine qualifizierte Aufzugsfirma warten lassen
- Eine jährliche Überprüfung durch einen befugten Aufzugssachverständigen durchführen
Leider ist diese Annahme ein Trugschluss. Im Falle eines Unfalls können unangenehme Schwierigkeiten und Schadensersatzforderungen auftreten, selbst wenn beide Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt wurden.
Wiener Aufzugsgesetz (WAZG 2006) – § 22 im Fokus
Besonders relevant für Betreiber in Wien ist folgende Bestimmung:
§ 22. (1) Bei einer Änderung eines bestehenden Aufzuges sind die dem Stand der Technik entsprechenden, für die jeweilige Änderung erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit, insbesondere der Einbau von Sicherheitsbauteilen, durchzuführen.
Diese Vorschrift verdeutlicht: Es reicht nicht aus, den Status quo zu erhalten. Bei Änderungen sind zwingend aktuelle Sicherheitsmaßnahmen zu implementieren.
Verkehrssicherungspflicht – Die österreichische Rechtsgrundlage
Die Verkehrssicherungspflicht ist eine zentrale gesetzliche Verpflichtung im Aufzugsbau. Sie verlangt von Personen, die eine Gefahrenquelle schaffen oder unterhalten, dass sie alle notwendigen und zumutbaren Maßnahmen treffen, um andere vor Schäden zu bewahren.
Rechtliche Verankerung in Österreich
Die Verkehrssicherungspflicht ergibt sich in Österreich aus:
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) §§ 1293 ff.: Schadenersatzrecht – wer einem anderen vorsätzlich oder fahrlässig Schaden zufügt, ist zum Ersatz verpflichtet. Die Verkehrssicherungspflicht wird aus der allgemeinen Sorgfaltspflicht nach § 1294 ABGB abgeleitet.
- § 1319 ABGB: Werkeigentümerhaftung – bei Einsturz eines Werks oder Ablösung eines Teils davon haftet der Werkeigentümer für den entstandenen Schaden.
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG): Insbesondere § 3 ASchG verpflichtet Arbeitgeber, Gefahren nach dem Stand der Technik zu vermeiden. Sobald Arbeitnehmer den Aufzug benutzen, greift das ASchG.
- Aufzugsverordnungen / gesetze: Regelt die sicherheitstechnischen Anforderungen an Aufzugsanlagen sowie die Prüfpflichten durch befugte Aufzugssachverständige.
- Arbeitsmittelverordnung (AM-VO): Aufzüge gelten als Arbeitsmittel. § 3 AM-VO verpflichtet zur Bewertung und sicherheitsgerechten Verwendung.
Was bedeutet das konkret?
Wer eine Gefahrenquelle erkennt, muss handeln – unabhängig von der offiziellen Rolle. Dies gilt für Mitarbeiter der Aufzugsfirma, Bewohner und Nutzer, Sachverständige (auch ohne offiziellen Prüfauftrag vor Ort) sowie Hausverwaltungen.
Unterschiedliche Gefahrensituationen
Es ist wichtig, zwischen Neubau/Modernisierung und Service/Reparatur zu unterscheiden:
Bei Neubau oder Modernisierung entstehen Gefährdungen für Dritte insbesondere durch offene Schachtöffnungen, Absturzgefahren an Baustellenzugängen sowie herabfallende Arbeitsmittel oder Materialien. Besonders wichtig ist die Absicherung von Absturzstellen. Bei bestehendem Publikumsverkehr reicht ein einfaches Geländer oft nicht aus – der Zugang zum Schacht muss komplett verschlossen werden, etwa durch verschließbare Türen oder Holzverschläge.
Im Service bestehen Gefahren für Dritte vor allem durch teilumwehrte Schächte (Panoramaaufzüge) sowie abstürzende Materialien, deren Flugbahn sich durch Hindernisse ändern und Dritte außerhalb des Schachtes verletzen kann.
OGH-Rechtsprechung – Zwei wegweisende Urteile
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in zwei wesentlichen Entscheidungen die Grenzen der Verkehrssicherungspflicht bei Aufzugsanlagen aufgezeigt.
OGH 1 Ob 184/20w vom 20. Oktober 2020 – Sturz im Einkaufszentrum
Eine Kundin stürzte beim Einsteigen in einen Aufzug, dessen Tür sich öffnete, obwohl die Kabine etwa 10 cm über dem Einstiegsniveau stehen geblieben war. Die Betreiberin des Einkaufszentrums ließ die Aufzüge zumindest dreimal täglich durch ihre Mitarbeiter auf technische Auffälligkeiten kontrollieren. Zudem erfolgten jährliche Überprüfungen durch einen Sachverständigen.
Der OGH bestätigte die klageabweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen und stellte klar, dass eine Verletzung der – bei der Aufzugsanlage eines Einkaufszentrums grundsätzlich bestehenden – Verkehrssicherungspflicht nicht vorliegt, wenn diese mehrmals täglich auf ihre Funktionstüchtigkeit und (Un-)Gefährlichkeit überprüft wurde. Das Gebrechen trat spontan auf und war für die Betreiberin weder vorhersehbar noch vermeidbar.
Die Botschaft: Wer nachweislich regelmäßig und ordnungsgemäß kontrolliert, ist bei unvorhersehbaren Defekten nicht per se haftbar.
OGH 7 Ob 26/11s vom 18. Mai 2011 – Sturz in den Aufzugsschacht
In diesem Fall stürzte eine Person in den Aufzugsschacht, nachdem die Türverriegelung versagt hatte. Die Ursache lag darin, dass ein Partikel auf die Verriegelung gelangt war und diese blockierte. Den Beklagten waren die unfallursächlichen Mängel der Anlage jedoch bereits bekannt, da sie in einem Prüfprotokoll dokumentiert waren, ohne dass entsprechende Maßnahmen gesetzt wurden.
Der OGH kam hier zu einer anderen Einschätzung: Wer Mängel kennt und nicht unverzüglich Abstellungsmaßnahmen ergreift, verstößt gegen die Verkehrssicherungspflicht und haftet für die daraus resultierenden Schäden. Auch ein fehlerhaftes oder unvollständiges Gutachten eines Sachverständigen kann zu dessen zivilrechtlicher Haftung führen, wenn Prüf- und Dokumentationspflichten vernachlässigt wurden.
Die Botschaft: Kenntnis von Mängeln verpflichtet zum Handeln. Das Unterlassen von Maßnahmen trotz bekannter Gefahren führt zur Haftung – sowohl für den Betreiber als auch für den Sachverständigen.
Grundsätze zusammengefasst
Liegt ein spontaner Defekt trotz regelmäßiger und nachweislicher Kontrolle vor, haftet der Betreiber nicht. Sind jedoch Mängel bekannt und werden keine Maßnahmen gesetzt, trifft den Betreiber die volle Haftung. Ein fehlerhaftes oder unvollständiges Gutachten des Sachverständigen kann ebenfalls zu dessen zivilrechtlicher Haftung führen, ebenso wie eine fehlende oder unzureichende Dokumentation.
ArbeitnehmerInnenschutz – Aufzug als Arbeitsmittel
Ein oft übersehener Aspekt betrifft den ArbeitnehmerInnenschutz. Sobald Arbeitnehmer den Aufzug benutzen – sei es in einem Bürogebäude, Hotel oder einer Fabrik – greift das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG).
Normalerweise deckt die Prüfung nach Aufzugsverordnung (AVO) auch die Pflichten der AM-VO ab. Wenn jedoch Mängel auftreten, die die Arbeitssicherheit gefährden, ist das ASchG die Rechtsgrundlage für die sofortige Stilllegung durch das Arbeitsinspektorat. § 3 ASchG fordert explizit, dass der Arbeitgeber Gefahren nach dem aktuellen Stand der Technik vermeiden muss.
Praktische Konsequenzen
Beim Festlegen von Schutzmaßnahmen gilt das in Österreich anzuwendende Prinzip der Gefahrenvermeidung in abgestufter Reihenfolge: Zunächst ist zu prüfen, ob die Gefahrenquelle ganz beseitigt oder substituiert werden kann. Danach kommen technische Maßnahmen wie Schutzvorrichtungen, Geländer, Abschrankungen und Schachtabsperrungen. Ergänzend dazu sind organisatorische Maßnahmen wie Zugangsregelungen, Arbeitsanweisungen und Absperrkonzepte zu setzen. Erst danach folgt die persönliche Schutzausrüstung für Mitarbeiter in Gefahrenbereichen sowie verhaltensbezogene Maßnahmen wie Schulungen und Unterweisungen.
Praxiserfahrung aus der Sicht eines Sachverständigen
Aus langjähriger Erfahrung als befugter Aufzugssachverständiger zeigen sich folgende Realitäten:
Alle Betreiber sollten dies beherzigen. Wer auf Verkehrssicherungspflichten hinweist, läuft Gefahr, sich ins Abseits zu begeben – leider ein realistisches Szenario in der Praxis. Bei Mängeln sollte kein Zweifel bestehen. In mehreren Fällen wurden Aufzüge wegen Gefahr im Verzug gesperrt, was zu erheblichem Widerstand von Aufzugsfirmen und Hausverwaltungen führte. Auch ohne Prüfauftrag besteht Handlungspflicht: Ein Sachverständiger, der zufällig vor Ort ist und Gefahren erkennt, kann entsprechende Maßnahmen veranlassen. Der OGH hat klargestellt: Kenntnis bedeutet Verantwortung. Verstöße haben schwerwiegende Folgen – nach ABGB §§ 1293 ff. können erhebliche Schadenersatzansprüche sowie strafrechtliche Konsequenzen folgen.
Fazit
Die rechtliche Verantwortung von Aufzugsbetreibern und -fachfirmen geht weit über die reine Wartungspflicht hinaus. Das Wiener Aufzugsgesetz, die Aufzugsverordnung, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und die allgemeine Verkehrssicherungspflicht nach dem ABGB schaffen eine komplexe Verantwortungslandschaft, die professionelle Aufmerksamkeit erfordert.
Die OGH-Rechtsprechung zeigt dabei die Leitplanken auf: Wer regelmäßig kontrolliert und bekannte Mängel unverzüglich behebt, ist gut abgesichert. Wer hingegen Gefahrenkenntnis ignoriert oder Dokumentationspflichten vernachlässigt, trägt das volle Haftungsrisiko – Betreiber und Sachverständige gleichermaßen.
Wer an Aufzügen arbeitet, muss geschützt sein. Das gilt nicht nur für die Mitarbeiter der Aufzugsfirma, sondern auch für Dritte. Regelmäßige rechtliche und technische Überprüfungen sind daher nicht nur Vorsorge, sondern essentielle Schutzmaßnahmen gegen potenzielle Haftungsrisiken.
Dieser Artikel dient der Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich bitte an qualifizierte Sachverständige oder juristische Experten.