Gerade die Planungsphase ist besonders wichtig um das passende Produkt zu finden. Wegen der zentralen Bedeutung des Aufzugsschachtes im Gebäude, sollte die Planung und Festlegung der Beschaffenheit des Aufzugs als erstes technisches Gewerk begonnen werden. Spätere Änderungen am Gebäude oder Aufzug  selbst sind oft kostenintensiv oder nicht mehr möglich.

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Generell sind die jeweiligen Bauordnungen einzuhalten!

Aufzugsseitige Anforderungen:

  • Nutzungskonzept / Bestimmungsgemäße Nutzung des Aufzugs wie
    Gebäudeart (z.B. Wohnhaus, Geschäftshaus, Industrie)
  • Nutzerkreis (z.B. öffentlich/nicht öffentlich zugänglich, eingewiesener Nutzerkreis, Barrierefreiheit gefordert)
  • Betriebsbedingungen (z.B. Bettentransport, Feuerwehraufzug, etc.)
  • Spezielle Kundenwünsche (z.B. Sondersteuerungen/Sonderfahrten)
  • Vandalismus
  • Erdbebensicherheit

Gebäudeseitige Anforderungen:

  • Baugenehmigung / Baubehörde können Forderungen an den Aufzug gestellt werden, die zu beachten sind!
  • Brandschutzkonzepte stellen oft bestimmte Anforderungen an den Betrieb wie Brandfallsteuerung oder an den Aufstellort des Steuerschranks des Aufzugs.
  • Lokale (örtliche) Besonderheiten (Schule, öffentliche Einrichtungen)
  • Geschwindigkeit – Förderleistung bei einem Aufzug

Aufzugsnorm EN81-20:

Für die Aufzüge selbst gilt die Önorm EN81-20 .

Bei Unsicherheit fragen sie einen Experten

Brandschutz:

Brandschutztechnische Anforderungen an Aufzüge

Feuerwehraufzug nach EN81-72

Die Anforderungen an das Brandverhalten von Fußboden, Wände und Decke des
Fahrkorbes sind in der EN 81-20 festgeschrieben. Nach Möglichkeit sind brenn-
bare Materialien in Fahrkörben zu vermeiden.

Auf die Brandschutzanforderungen gemäß OIB-Richtlinie ist zu achten!
Neuere Richtlinie verlangen bei einer Gefahr für einen Brandüberschlag, dass der Aufzugsturm mit z.B. Brandschutzpaneele ausgestattet wird.

Bei bestehenden Gebäuden gilt in Wien ( Merkblatt Brandschutz Ergänzung) 

Wohnungsfahrt / Penthousefahrt:

Die Schachttür des Aufzugs stellt keinen ausreichenden Einbruchschutz dar, da mit einem Notentriegelungsschlüssel jederzeit das Fahrkorbdach betreten werden kann und mit der Inspektionssteuerung ein Verfahren des Aufzuges möglich ist. Hinter Schachttüren, die in eine Wohnung führen, muss deshalb eine Wohnungstür vorgesehen werden, die den notwendigen Schutz gegen Einbrecher gewährleistet.
Weiters ist eine Wohnung als eigener Brandabschnitt zu sehen und mit einer Brandschutztüre abzusichern. In der Wohnung ist ein Rauchmelder gemäß EN54-7 zuinstallieren und mit der Aufzugssteuerung zu verbinden. Hier gibt es länderspezifische Vorschriften.

Damit sich zwischen der Schachttüre und der Wohnungstüre keine Person einklemmen kann, gilt das der Abstand < 14cm zum tiefsten Punkt des Schachttürflügel sein muss. Der Schaltschrank für die Notbefreiung muss sich in einem frei zugänglichen Bereich befinden.

Wenn der Zugang zum Fahrkorbdach über eine allgemein zugängliche Schachttür nicht möglich ist (alle Stationen als Wohnungsfahrt ausgeführt), sind Sicherheitskonzepte für die Wartung und Notbefreiung (auch im stromlosen Zustand) erforderlich. Der Zugang zum Fahrkorbdach kann z. B. über eine Notklappe in der Fahrkorbdecke erfolgen.

Ausstiege auf Balkonen sind rechtlich wie eine Wohnungsfahrt / Penthousefahrt zu sehen. Die Balkonausstiege sind mit einer Wohnungstüre zu versehen.

Die Anfahrt der Wohnung ist zu sperren, sodass nur Wohnungsbesitzer und Befugte zu der Station kommen. Für das Holen von Gästen kann eine Penthouse / Gästesteuerung sinnvoll sein.

Artikel auf Linkedin: Wohnungsfahrt-Penthousefahrt

Schallschutz / Lärm:

(siehe Lärmbelästigung – der Aufzug ist zu laut)

Dank der immer besser werdenden Isolierung von Gebäuden werden Außengeräuschen verstärkt ausgegrenzt und selbst Geräusche mit sehr geringen Schallpegeln wahrgenommen, welche früher niemandem aufgefallen sind.
Aufzüge emittieren im Betrieb immer Luft- und Körperschall, der von einem Gebäude gedämmt werden muss, damit in schutzbedürftigen Räumen die gesetzlichen Mindestanforderungen an den Schallschutz erfüllt werden.

Aufzugstüren (Kabinen- und Schachttüren):

Es sind nur mehr Aufzüge mit Fahrkorbüren zugelassen.

Durchlader
Durchlader (gegenüberliegende Einstiege)

Actung Schiebetüre

Es gibt keine automatischen Aufzugstüren mit Brandklasse EI²-30C etc. wegen der technisch bedingten Luftspalte. Wenn in einem Bau EI²-30C Abschlüsse gefordert werden, dann sind Schleusen, vorgesetzte Brandschutztüren oder gleichwertiges vorzusehen. Aufzugsschachttüren in Blech entsprechen im Standard der EN81-58 mit E120, EI60 oder EW60 sind Option. Im Stahl-Glas-Turm sind die Aufzugsschachttüren nicht zertifiziert, da die EN81-58 diesen nicht kennt. Glastüren haben keinen Brandschutz.

Stationen im Freien:

Schachttüren die direkt ins Freie gehen sind gegen Witterungseinflüsse und direkter Sonneneinstrahlung zu schützen. Die Steuerung ist geschützt aufzustellen. Das Eindringen von Wasser in den Schacht ist wirksam zu verhindern. Der Boden vor der Ladestelle ist von Schnee,- und Eisbelag freizuhalten.
Um Schlagregen zu verhindern und somit das Eindringen von Wasser in den Schacht sind ein großzüges Vordach, Schräge weg von der Aufzugstüre,  Entwässerungsrinne vor der Aufzugstüre, etc. zu berücksichtigen. Je nach Witterung können bei den Zugängen zusätzliche Glasscheiben seitlich oder eine vorgesetzte Türe als Witterungsschutz sinnvoll sein. Die Ruftaster sollten spritzwasserfest sein, die Tableaudeckplatte mit z.B. mit Silikon abgedichtet.

Artikel auf Linkedin: Station im Freien

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Schacht:

Jeder Schacht muss vollständig von vollwandigen Wänden, Boden und Decke umwehrt sein. Fahrschachtwände müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Glasscheiben als Fahrschachtwände, müssen aus Verbundsicherheitsglas (VSG) ausgeführt werden.
Es sind nur folgende Öffnungen zulässig: Schachttüren, unerlässliche Wartungs- und Nottüren, Gas-, Rauch- u. Entlüftungsöffnungen, sowie erforderliche Durchbrüche zu Triebwerks- und Rollenräumen. Wenn der Schacht keine Brandabschnitte überbrückt, kann die Höhe der vollwandigen Umwehrung auf 2,5 m begrenzt werden – wobei hier der „Verkehrsbereich“ zu beachten ist.

An der Zugangsseite zum Fahrkorb kann die Höhe der vollwandigen Umwehrung auf 3,5 m begrenzt werden, ist jedoch vorzugsweise über die gesamte Fahrbahn vollwandig herzustellen.

Teilumwehrte Schächte bilden keinen ausreichenden Brandschutz; sie sind z. B.: als Panoramaaufzüge in Galerien und Atrien sowie in Türmen und als Außenaufzug einsetzbar.
Umwehrungen müssen bis zu folgenden Höhen vorhanden sein:
– auf Seite der Fahrschachttüren ≥ 3,5 m sowie
–  auf den anderen Fahrschachtseiten ≥ 2,5 m und Einhaltung des Mindestabstandes von beweglichen Aufzugsteilen ≥ 0,5 m. Ist dieser Abstand größer, so kann die Höhe kontinuierlich auf min. 1,1 m reduziert werden.

Nottüren sind erforderlich, wenn Schachttüren mehr als 11 m auseinander liegen und bei mehreren Fahrkörben keine Notüberstiegstüren vorhanden sind.

Schächte sollen möglichst nicht über Räumen liegen, die für Personen zugänglich sind. In diesem Fall ist eine Fangvorrichtung am Gegengewicht zusätzlich erforderlich.

Bei einem gemeinsamen Schacht für mehrere Aufzüge muss im unteren Teil des Schachtes eine Abtrennung zwischen den sich bewegenden Teilen der verschiedenen Aufzüge bis zu einer Höhe von 2,5 m über dem fertigen Fußboden der untersten Haltstelle vorhanden sein. Darüber hinaus ist die Abtrennung über die volle Schachthöhe erforderlich, wenn der Abstand zwischen Fahrkorbkante und dem nächsten sich bewegenden Teil des benachbarten Aufzuges geringer als 0,3 m ist.

Schachtwände und -türen an den Zugangsseiten zum Fahrkorb müssen über die gesamte Breite des Fahrkorbes eine durchgehende Fläche bilden (ausgenommen Zugangs-Türspalt). Der Abstand der Fahrkorbtüren darf zwischen Schachtwand und Fahrkorbschwelle nicht mehr als 0,15 m betragen.

Schachtentlüftung:

In der Wr.Bauordnung WBO steht, dass der Schacht ausreichend belüftet werden muss. Dies kann auch durch eine intelligente Schachtrauchentlüftung erfolgen. Die Aufzugsnorm EN81-20 legt sich ebenso nicht fest.

Allgemein gilt, dass der Schacht im Schachtkopf durch Lüftungsöffnungen mit einem Mindestquerschnitt von 1 % des Schachtquerschnitts oder min. 300 cm² entlüftet werden – abhängig von der Bauordnung – muss (siehe Leitfaden zu den Lüftungen -Stadt Wien ). Wenn der Schacht verschiedene Brandabschnitte miteinander verbindet, muss der Lüftungsquerschnitt min. 2,5 % des Schachtquerschnitts oder min. 1000 cm² betragen. Bei oben liegenden Triebwerks- oder Rollenräumen erfolgt die Entlüftung über die Schachtdecke und in weiterer Folge über den Triebwerksraum. Der Schacht muss aus nicht brennbaren, dauerhaften Materialien bestehen.

aufzugsfremde Einrichtungen:

Generell gilt: aufzugsfremde Einrichtungen dürfen sich nicht im Schacht befinden mit Ausnahme von:

  • Einrichtungen zur Klimatisierung dieser Räume, ausgenommen  Dampfheizungen und Überdruckwarmwasserheizungen, jedoch müssen sich jegliche Bedienung- und Stelleinrichtungen der Heizungsanlage außerhalb des Schachts befinden
  • Branderkennungs- oder Löschanlagen mit hoher Betriebstemperatur (z. B. über 80 °C), die für die elektrische Ausrüstung geeignet und in geeigneter Weise gegen unbeabsichtigte Einwirkungen geschützt sind

Schachtkopfhöhe und Schachtgrubentiefe:

Die erforderlichen Höhen bzw. Maße von Schachtkopf und Schachtgrube sind von mehreren Daten wie Kabinenhöhe, Kabinengrundfläche, Sicherheitsquader, Geschwindigkeit, Tragkraft, Lage des Triebwerksraums und Konstruktion des jeweiligen Aufzugs abhängig. Als Richtwert gilt für einen Standardwohnhausaufzug eine Schachtkopfhöhe von > 3,5m und eine Schachtgrubentiefe von > 1,2m.

Schachtköpfe / Schachtgruben, welche diese Richtwerte unterschreiten gelten als „reduzierte Schachtgrube / Schachtköpfe“ und benötigen gemäß ASV 2015 im Vorfeld ein Gutachten von einer benannten Stelle bezüglich technischer, juristischer bzw. wirtschaftlicher Angemessenheit für diese Ausnahme einzuholen.

Beitrag dazu: Hinweise auf reduzierten Schachtkopf / Schachtgrube

MA37 Aufzugsschächte

Mit der Einführung der EN81-20 änderten sich die Anforderungen an die Standflächen am Fahrkorbdach und in der Schachtgrube.  Je nach Platzverhältnissen (ob sich eine Person auf die Knie oder in die Hocke begeben kann oder stehen muss) kann die Höhe der Schutzräume bis zu 2,0 + 0,035 v2 [in m] betragen. Auf dem Fahrkorbdach muss angeben werden, wie viele Personen sich bei Wartung bzw. Prüfung auf dem Fahrkorbdach aufhalten dürfen.

Triebwerks- und Rollenräume:

Das Triebwerk muss in einem vollwandig, geschlossenen, eigenen Raum untergebracht sein, der nur Befugten zugänglich ist. In diesem Raum dürfen sich keine aufzugsfremden Nutzungen oder Teile (Leitungen) befinden.

Triebwerks- und Rollenräume sowie deren Zugänge sind ausreichend zu beleuchten. Sie sollen möglichst über Treppen und nicht über Leitern erreichbar sein. Der Zugang darf nicht durch Privaträume führen. Um den Transport schwerer Aufzugsteile über Treppen zu vermeiden, ist auf Triebwerksraumbodenniveau eine Montageöffnung vorzusehen.

Die erforderliche Raumgröße hängt von den Konstruktionsanforderungen und genormten Wartungsflächen ab.

Die Höhe des Triebwerksraumes muss ab Unterkante Lasthaken bzw. Träger mind. 2,1 m betragen. Die Beleuchtung muss am Boden 200 Lux betragen, die Temperatur muss zwischen + 5° C und + 40° C liegen. Entsprechend der abzuführenden Wärmemenge ist eine Triebwerksraumlüftung von min. 300 cm² Querschnitt direkt ins Freie vorzusehen.

Die Türe zum Triebwerksraum muss feuerhemmend EI²-30C ausgeführt und von innen ohne Schlüssel zu öffnen sein. Bei Einschubtreppen ist ein lichter Durchstieg von min. 0,8 x 1 m mit einer Belastbarkeit von min. 200 kg erforderlich. Die Treppe muss ebenfalls von innen ohne Schlüssel zu öffnen sein.

Linkedin: Gernot Einsiedler